B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 70b Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation
Anmerkung
1) § 70b B-KUVG idF des Entwurfes über die Maßnahmen der Rehabilitation verweist hinsichtlich des Zieles dieser Aufgaben auf die einschlägige Definition, wie sie in der UV gelten soll. Vorbild für diese Definition ist die entsprechende Formulierung der § 172 Abs 2 bzw 300 Abs 2 ASVG in der Regierungsvorlage der 32. Novelle zum ASVG. Auch im Bereich des B-KUVG soll damit deutlich gemacht werden, dass es ungeachtet des Versicherungszweiges in der SV nur ein Ziel der Rehabilitation gibt, nämlich die Wiedereingliederung des Behinderten in Beruf und Gemeinschaft. Das Gleiche gilt bezüglich der Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen. Hinsichtlich der beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation wird ebenfalls auf die einschlägigen Bestimmungen aus der UV Bezug genommen. Was die medizinischen Maßnahmen anlangt, war diese Lösung, wie aus den Erläuterungen zu den § 99a ff des Entwurfes zu entnehmen ist, nicht möglich. Ihr Inhalt orientiert sich nach der entsprechenden Regelung (§ 302 Abs 1 ASVG) der Regierungsvorlage der 32. Novelle zum ASVG. Entsprechend dem künftig im ASVG geltenden Grundsatz bei der Gewährung der Rehabilitation in der PV, nach dem Rehabilitation Vorrang vor der Pension hat, wird auch ...