B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 6 Ende der Versicherung
Anmerkungen
1) Die Regelung des § 6 Abs 3 des Entwurfes nimmt auf die Bestimmung des § 9 des Bundesgesetzes vom , BGBl 57, in der Fassung des Art II des Bundesgesetzes vom , BGBl 1962/16, Bedacht, wonach bestimmte oberste Organe der Vollziehung sowie der Präsident und Vizepräsident des Rechnungshofes nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit für eine bestimmte Zeit ihr Amtseinkommen weiter erhalten (RV 463 BlgNR 11. GP 45).
2) Vgl § 11 ASVG.