B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 70a Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
Anmerkungen
1) In sinnvoller Unterscheidung zwischen den Begriffen Rehabilitation, Kur und Erholung soll davon abgegangen werden, die nach wie vor als freiwillige Leistungen zu erbringenden Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit nur unter der Voraussetzung des Vorliegens des Versicherungsfalls der Krankheit gemäß § 120 Abs 1 Z 1 ASVG zu gewähren. Vor allem soll klargestellt werden, dass die Unterbringung in einer Kuranstalt neben dem Ziel einer erweiterten Krankenbehandlung zur Vermeidung der Verschlimmerung oder zur Linderung einer bestehenden Krankheit auch präventiven Charakter haben und den Eintritt einer unmittelbar drohenden Krankheit verhindern oder doch verzögern soll (vgl RV 284 BlgNR 18. GP 28 zur 50. ASVG-Novelle, BGBl 1991/676).
2) Vgl § 155 ASVG.
Entscheidungen
1) Auch dann, wenn auf ärztliche Anordnung als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Arbeitsunfähigkeit die Dienstleistung unterbrochen wird oder dies zur völligen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach einer überstandenen Krankheit notwendig ist (Kuraufenthalte und Heilstättenaufenthalte), liegt arbeitsrechtlich ein Krankenstand vor oder ist eine solche Maßnahme einem Krankenstand gleich...