B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 70 Erweiterte Heilbehandlung
Anmerkungen
1) Bei der Gewährung der erweiterten Heilbehandlung handelt es sich um freiwillige Leistungen (vgl RV 463 BlgNR 11. GP 49).
2) Die beabsichtigte Neuregelung der Rehabilitation im Bereich des ASVG erstreckt sich nicht nur auf den Zweig der UV, sondern auch auf den der PV. Die Beamten und die ihnen Gleichgestellten haben bekanntlich keine PV im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Um für diesen Personenkreis moderne Rehabilitationsmaßnahmen auch in den Fällen treffen zu können, in denen die Behinderung nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ist, konnte daher nicht auf das Vorbild der entsprechenden ASVG-Regelung zurückgegriffen werden, wie sie mit der 32. Novelle zum ASVG beabsichtigt ist. Das B-KUVG schlägt daher einen anderen Weg ein und sieht in den erwähnten Fällen der Behinderung Maßnahmen der Rehabilitation aus dem Zweig der KV vor.
Die erweiterte Heilbehandlung soll zu diesem Zweck ein Oberbegriff werden einerseits für die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und andererseits für die Maßnahmen der Rehabilitation. Die im Rahmen der KV zu erbringende Rehabilitation wird demnach eine Ermessensleistung sein. Diese Leistungsart findet...