B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 68 Beziehungen zu den Krankenanstalten
Anmerkungen
1) Im Bereich der Krankenanstalten ist nur die Grundsatzgesetzgebung Bundessache (siehe KAKuG), während die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung Landessache ist (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG).
2) Mit ersetzte das durch die Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (BGBl I 1997/111) eingeführte System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) die vorherige Krankenanstaltenfinanzierung nach Tagespauschalen.
3) Die SV-Träger haben an die Landesgesundheitsfonds Pauschalbeiträge für Leistungen der Krankenanstalten nach § 148 Z 3 ASVG zu leisten (§ 447f Abs 1 ASVG). Mit den Pauschalbeiträgen sind alle Leistungen der im § 148 ASVG genannten Krankenanstalten insb im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige zur Gänze abgegolten (§ 447f Abs 8 ASVG).
4) Die den Krankenanstalten gebührenden Zahlungen sind zur Gänze von den Landesgesundheitsfonds zu entrichten (§ 148 Z 2 ASVG).
5) Zu Abs 2: Der Vortrag an den Ministerrat zur Steuerreform 2015/2016, 53/10, vom greift im Bereich der Bekämp...