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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 65b Gesundheitsförderung und Prävention

Anmerkungen

1) Durch die Einführung der Gesundheitsförderung (§ 65b) ist es erforderlich geworden, § 72 Abs 1 Z 3 B-KUVG, der bereits jetzt die Aufklärung der Versicherten und ihrer Angehörigen vorgesehen hat, an die Regelung des § 156 ASVG anzupassen (RV 287 BlgNR 18. GP 10 zur 21. B-KUVG-Novelle, BGBl 1991/679).

2) In Umsetzung der Art 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit soll nunmehr auch die Prävention ausdrücklich als Aufgabe der KV verankert und dem Hauptverband eine entsprechende Richtlinienkompetenz eingeräumt werden.

Im Rahmen der als Pflichtaufgabe wahrzunehmenden Gesundheitsförderung und Prävention ist die individuelle Situation des Versicherten bzw des Angehörigen soweit als möglich zu berücksichtigen (RV 2243 BlgNR 24. GP 31 zum Gesundheitsreformgesetz 2013).

3) Vgl § 154b ASVG.

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