B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 65a Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung
Anmerkungen
1) Die Versicherungsanstalt gewährt, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluss an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Abs 1).
2) § 65a B-KUVG übernimmt grundsätzlich die Regelung des § 154a des Entwurfes einer 50. Novelle zum ASVG, weshalb auf die Erläuterungen dazu verwiesen werden kann. Zur Koordination betreffend die Durchführung der Rehabilitation soll einerseits eine Regelung im § 70b B-KUVG betreffend die erweiterte Rehabilitation getroffen und andererseits auf die Bestimmungen des geltenden § 99e B-KUVG verwiesen werden (RV 287 BlgNR 18. GP 10 zur 21. B-KUVG-Novelle, BGBl 1991/679).
3) Vgl § 154a ASVG.
Entscheidungen
1) Bei medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der KV handelt es sich um eine Pflichtaufgabe des KV-Trägers, die jedoch nicht als Pflichtleistung (mit individuellem Rechtsanspruch) sondern als freiwillige Leistung (ohne individuellen Rechtsanspruch) normiert ist. Bei freiwilligen Leistungen kann in Ansehung dieser Leistungen gegen eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers beim Arbeits- und Sozialgericht...