B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 5 Beginn der Versicherung
Anmerkungen
1) Beginn und Ende der KV und UV folgen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, die sich aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit bzw Funktion der vom Entwurf erfassten Versicherten ergeben, den entsprechenden Regelungen des ASVG. Eine besondere Regelung bezüglich des Endes der UV in den Fällen der Suspendierung oder eines Karenzurlaubes eines öffentlich Bediensteten erscheint nicht notwendig, weil das Dienstverhältnis dadurch grundsätzlich nicht unterbrochen wird, sodass auch Unfälle während dieser Zeit, falls sie im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis stehen, als Dienstunfälle gelten (RV 463 BlgNR 11. GP 45).
2) Vgl § 10 ASVG.