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Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 65 Heilbehelfe und Hilfsmittel

Anmerkungen

1) Notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren (Abs 1).

2) Die Kostentragung der KV für Brillen und Kontaktlinsen wird neu geregelt. Diese Behelfe bleiben als Leistungen der KV bestehen, sodass grundsätzlich jeder weiterhin einen Beitrag von der KV zur Anschaffung einer Brille bzw Kontaktlinsen erhalten kann. Die Mitfinanzierung der KV bleibt insb für medizinisch bedingte kostenintensive Versorgungen der Patienten gewährleistet. Die Höhe der Mindestkostenbeteiligung wird von derzeit € 23,00 (Wert 2004) auf € 72,60 (Wert 2005) angehoben. Nicht betroffen von dieser Anhebung sind die Brillen- und Kontaktlinsenversorgungen für alle als Angehörige geltenden Kinder (die geltende Rechtslage bleibt unberührt, sodass für Kinder bis 15 Jahre keine Kostenbeteiligung anfällt und für Kinder über 15 Jahre die Mindestkostenbeteiligung 20 % der Höchstbeitragsgrundlage beträgt).

Diese Prozentwerte leiten sich jeweils von der täglichen Höchstbeitragsgrundlage ab und entsprechen einer Anhebung von 20 % auf 60 %. Dreistärkengläser (Trifokal- und Gleitsichtgläser) dürfen hinkünftig bundesweit einheitlic...

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