B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 64 Heilmittel
Anmerkungen
1) Die Heilmittel umfassen die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen (Abs 1).
2) Der Versicherungsträger hat bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (Abs 4), bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten (Abs 5) sowie bei Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze (Abs 6; 2 % des Jahresnettoeinkommens des Versicherten) von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
3) Siehe die Richtlinien des Dachverbandes über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen, die für die Vertragspartner verbindlich sind (RöV 2005, avsv Nr 5/2005), und die Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr 2008 (RRZ 2008, avsv Nr 5/2008).
4) Vgl § 136 ASVG.
Entscheidungen
I. Allgemeines
1) Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienenden Mittel einschließlich gewisser – außerhalb der ärztlichen Tätigkeit liegender – äußerlicher Einwirkungen auf den (menschlichen) Körper (RS0083917).
2) Der Erstattungskodex und die vom Hauptverband verlautbarten Richtlinien über die ökonomische V...