B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 63 Ärztliche Hilfe
Anmerkungen
1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte, Wahlärzte sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen) der Versicherungsanstalt gewährt (Abs 1).
2) Die Höhe des Behandlungsbeitrags ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt festzusetzen, wobei der Kostenanteil 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf (Obergrenze; Abs 4).
3) Der Versicherte hat bei der Inanspruchnahme von Vertragspartnern im Rahmen der ärztlichen Hilfe oder gleichgestellter Leistungen einen Behandlungsbeitrag im Ausmaß von 10 % des Vertragshonorars zu entrichten (§ 16 Abs 1 Satzung 2020).
4) Vgl § 135 ASVG.
Entscheidungen
I. Ärztliche Hilfe (Abs 1)
1) Als Wahlarzt ist ein Arzt anzusehen, der zur Kasse in keinem Vertragsverhältnis steht (RS0084806).
2) Die ärztliche Hilfe umfasst nicht nur die eigene Tätigkeit des Arztes, sondern auch die Tätigkeit anderer, zur Unterstützung herangezogener Hilfspersonen. Werden etwa auf Anordnung und unter Anleitung des Arztes Massagen, Abreibungen oder Einpackungen vom Gehilfen vorgenommen, so gehören sie zur ärztlichen Behandlung, weil es sich...