B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 62 Krankenbehandlung
Anmerkungen
1) Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Abs 2).
Entscheidungen
I. Umfang der Krankenbehandlung (Abs 1)
1) Ärztliche Hilfe muss als Maßnahme der Krankenbehandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit oder Selbsthilfefähigkeit (iSd Abs 2) grundsätzlich eine Leistung bleiben, die wesentlich durch Anwendung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmt wird (RS0106244).
2) Gegen Abs 1 Z 1 (ärztliche Hilfe) bestehen weder aus den Gesichtspunkten der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes noch des Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip verfassungsrechtliche Bedenken (RS0110224).
3) Heilmittel oder Heilbehelfe, die nicht im Rahmen der ärztlichen Hilfe und damit der Krankenbehandlung eingesetzt werden, sondern durch den Versicherten ohne ärztliche Verordnung oder Verschreibung, stellen keine Krankenbehandlung dar. Eine Selbstmedikation kann daher nicht als Krankenbehandlung angesehen werden und ist daher auch von der Leistungspflicht der gesetzlichen KV nicht umfasst (vgl RS0106405).
II. Ausreichende, zweckmäßige und notwendige Krankenb...