B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 61b Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
Anmerkung
1) Vgl § 132c ASVG.
Entscheidung
1) Humangenetische Vorsorgemaßnahmen durch pränatale Diagnose (§ 132c Abs 1 Z 1 ASVG) zählen zu den „Pflichtaufgaben „ und nicht – wie die Gesundenuntersuchung – zu den „Pflichtleistungen „ der Versicherungsträger. Im Gegensatz zu den „Pflichtleistungen“ sind „Pflichtaufgaben“ freiwillige Leistungen, auf die kein individueller Rechtsanspruch besteht. Bei humangenetischen Vorsorgemaßnahmen durch pränatale Diagnose verbietet sich eine analoge Anwendung der Regeln über den Kostenersatz schon deshalb, weil der Gesetzgeber die Krankenbehandlung als „Pflichtleistung“ und die Vorsorge für die Erhaltung der Volksgesundheit als „Pflichtaufgabe“ unterschiedlichen Regelungsregimen unterworfen hat und deshalb keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die Annahme eines Kostenersatzanspruchs des Versicherten für die Inanspruchnahme humangenetischer Vorsorgemaßnahmen durch pränatale Diagnose bei einem Wahlarzt würde den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wonach gerade kein Rechtsanspruch des Versicherten auf Durchführung solcher Maßnahmen bestehen soll (10 ObS 25/22g).