B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 60 Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen) oder mit den Gruppenpraxen
Anmerkung
1) § 60 übernimmt den Inhalt des § 131a ASVG, der schon bisher gemäß § 480 ASVG in der KV der Bundesangestellten galt (RV 463 BlgNR 11. GP 48).
Entscheidungen
1) § 60 B-KUVG enthält allein für den Fall eine Regelung, dass infolge des Wegfalls einer vertraglichen Regelung Vertragsärzte (Vertragsdentisten) nicht zur Verfügung stehen ( ua).
2) Bei einem vertraglosen Zustand kann keinerlei Sachleistung aus der KV durch Vertragsärzte (Einrichtungen der Vertragsärzte) erbracht werden, weil deren Einzelverträge automatisch erloschen sind (RS0084827).
3) § 131a ASVG regelt nicht auch jene Fälle, in denen infolge des Fehlens einer vertraglichen Regelung andere Vertragspartner nicht zur Verfügung stehen oder aber eine vertragliche Regelung zu keiner Zeit bestanden hat (RS0118192).