B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. Aufl. 2023
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§ 4 Einbeziehung im Verordnungsweg
Anmerkung
1) Die nach § 4 vorgesehene Einbeziehung in die KV bzw UV durch Verordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 1a Abs 1 Z 1 lit a BKVG 1937 zurückgeht, wurde von einigen Kammern angeregt. Sie hat ihren Grund darin, dass eine Reihe von Kammern für ihre unkündbaren Bediensteten die KV nach dem ASVG für zweckmäßiger halten, während andere Kammern die KV des Entwurfes für ihre unkündbaren Bediensteten vorziehen. Gegenüber der Verordnungsermächtigung des BKVG 1937 unterscheidet sich die des Entwurfes insofern, als das Bundesministerium für soziale Verwaltung durch die Antragstellung – wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind – verpflichtet wird, die Verordnung zu erlassen und dass sich die Einbeziehung auf die KV oder die UV oder auf beide Versicherungen erstrecken kann. § 1a BKVG 1937 sah die Möglichkeit vor, bestimmte Bedienstete von Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Verordnungsweg in die KV einzubeziehen. Eine gleichartige Bestimmung erweist sich im Hinblick auf die Neuordnung des Umfanges der Versicherung im vorliegenden Entwurf als überflüssig (RV 463 BlgNR 11. GP 44 f).