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Der Vorschlag für eine Verordnung zur Übertragung von Strafverfahren
Mit dem kürzlich vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen hat die Europäische Kommission ein Thema aufgegriffen, das seit langer Zeit in Europa angedacht und diskutiert wurde, sich jedoch bislang nie wirklich durchsetzen konnte. Gegenstand des Vorschlags ist die Festlegung von Vorschriften für die Übernahme von Strafverfahren durch einen Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats.
Die beiden bisherigen Versuche, zwischen EU-Mitgliedstaaten eine solche Möglichkeit zu schaffen – ein 1990 von einigen Mitgliedstaaten unterzeichnetes, aber niemals ratifiziertes Übereinkommen sowie ein auf schwedische Initiative 2009 vorgeschlagener Rahmenbeschluss, dessen Verhandlungen abgebrochen wurden –, sind gescheitert. Das im Rahmen des Europarats ergangene Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung, dem auch Österreich angehört, verfolgt ebenfalls den Gedanken eines Kompetenzverteilungsprinzips. Die Idee hinter all diesen Initiativen ist ein Sonderfall der stellvertretenden Strafrechtspflege, bei der ein Staat einen anderen Staat aus Effizienzgründen ersucht, die Verfolgung einer Straftat statt seiner zu übernehmen. Das Strafverfahren würde dann im ersuchten Staat geführt und im ersuchenden Staat eingestellt.
Neu am vorliegenden Vorschlag ist die Verordnungsform, mit der das teilweise entgegenstehende nationale Recht verdrängt werden könnte. Angesichts der bisherigen Umstrittenheit des Themas überrascht dieser Umstand ebenso wie die primärrechtliche Grundlage des Vorschlags, Art 82 Abs 1 lit b und d AEUV: Die vorgeschlagene Verordnung geht nämlich darüber hinaus, bloß Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern (Art 82 Abs 1 lit b AEUV) oder die Zusammenarbeit der Justizbehörden bei der Strafverfolgung zu erleichtern (Art 82 Abs 1 lit b AEUV), sondern ergänzt vielmehr für ihren Anwendungsbereich das nationale Strafanwendungsrecht der Mitgliedstaaten (Art 3 des Verordnungsvorschlags). Ein solcher Eingriff in den Allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts der Mitgliedstaaten wäre wohl auch an den primärrechtlichen Maßgaben des Art 83 AEUV zu messen, dürfte auf dessen Grundlage aber gar nicht als Verordnung, sondern nur in Richtlinienform ergehen.
Art 3 des Verordnungsvorschlags definiert verschiedene Anknüpfungspunkte, aufgrund derer der ersuchte Staat für die Zwecke der Verordnung (jedenfalls) die gerichtliche Zuständigkeit zur Verfolgung einer Straftat hat, was jedoch über die verfahrensrechtliche Zuständigkeitsfrage auch eine materiell-rechtliche Komponente impliziert. Zu diesen Anknüpfungspunkten zählen bekannte Faktoren wie aut dedere aut iudicare (Art 3 Abs 1 lit a und b) oder das Territorialitätsprinzip (Art 3 Abs 1 lit c), aber auch der reinen Effizienzerwägungen geschuldete Umstand, dass im ersuchten Staat bereits ein Verfahren gegen die beschuldigte Person geführt wird (wegen dieser oder einer anderen Straftat; Art 3 Abs 1 lit d und e). Der stellvertretende Charakter dieser Strafrechtspflege zeigt sich daran, dass die allein auf Basis der Verordnung vorgenommene Strafverfolgung nur auf Grundlage eines entsprechenden Ersuchens eines anderen Mitgliedstaats wahrgenommen werden darf (Art 3 Abs 2). Andere Mitgliedstaaten können auf die Verfolgung der Tat verzichten oder ein Verfahren aussetzen oder einstellen, um die Verfolgung im ersuchten Mitgliedstaat zu ermöglichen (Art 4).
Ein Ersuchen auf Übertragung der Strafverfolgung darf nur gestellt werden, wenn die ersuchende Behörde – also ein für den Fall zuständiger Richter oder Staatsanwalt des ersuchenden Staats – der Auffassung ist, dass dem Ziel einer effizienten und geordneten Rechtspflege besser gedient wäre, würde das betreffende Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt (Art 5 Abs 1). Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Kriterien (Art 5 Abs 2) umfassen ua etwa den Tatort, die Staatsangehörigkeit oder den Aufenthaltsort des Beschuldigten, die Lokalisierung der wesentlichen Beweismittel oder die Verbesserung der Resozialisierungschancen einer verurteilten Person. Der Beschuldigte und auch das Opfer erhalten die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben (Art 6 Abs 2 und 7 Abs 2), und haben das Recht auf einen Rechtsbehelf (Art 8). Auf das formalisierte (Art 9 Abs 1) und begründete (Art 9 Abs 2) Ersuchen hin muss der ersuchte Staat durch die ersuchte Behörde (Richter oder Staatsanwalt) eine Entscheidung treffen, ob er das Strafverfahren übernimmt (Art 12). Art 13 zählt die möglichen Ablehnungsgründe taxativ S. 181auf (etwa das Fehlen eines entsprechenden Straftatbestands im nationalen Recht oder ne bis in idem); das Fehlen gerichtlicher Zuständigkeit (alias der strafanwendungsrechtlichen Erfassung) stellt zwar auch einen Ablehnungsgrund dar, doch sind dabei auch die (zusätzlichen) Anknüpfungspunkte nach Art 3 explizit zu berücksichtigen (Art 13 Abs 1 lit f).
Wird das Verfahren übernommen, so muss spätestens zu diesem Zeitpunkt der ersuchende Staat sein Verfahren aussetzen oder einstellen, außer es wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt (Art 19 Abs 1). Der ersuchte Staat führt das übernommene Verfahren nach seinem eigenen Recht (Art 20 Abs 1). Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staats ausschließlich auf Art 3 (und nicht auch auf nationalem Strafanwendungsrecht), darf die im ersuchten Staat verhängte Strafe jedoch nicht strenger sein als die im Recht des ersuchenden Staats vorgesehene Höchststrafe (Art 20 Abs 6). Stellt die ersuchte Behörde das Verfahren ein, kann die ersuchende Behörde ihr eigenes Verfahren fortsetzen, außer wenn durch die Einstellung im ersuchten Staat ein Strafanklageverbrauch eingetreten sein sollte (Art 19 Abs 3).

