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ZWF 4, Juli 2023, Seite 181

Verfall; mehrere Empfänger; rechtswidrig erlangte Vermögenswerte; Solidarhaftung

ZWF 2023/29

§ 20 StGB

(= RIS-Justiz RS0129964)

Dem Verfall unterliegende Vermögens- und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) sowie der Wertersatz (Abs 3 leg cit) dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfalls abgenommen werden. Sind daher Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, so ist bei jedem Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Der Ausspruch einer Solidarhaftung mehrerer Angeklagter wäre daher verfehlt.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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