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ZWF 4, Juli 2023, Seite 185

Der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten

Elisabeth Köck

Am wurde die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates beschlossen. Die Richtlinie bezweckt einen angemessenen und raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den zentralen Kontaktstellen bzw den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU.

1. Einleitende Bemerkungen

Im Bereich der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/977 ein Schritt zur Weiterentwicklung der polizeilichen Zusammenarbeit gesetzt. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf den Austausch sachdienlicher Informationen über Straftaten und kriminelle Aktivitäten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten. Darunter fallen auch Finanzvergehen. Die Richtlinie soll Art 39 und 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) ersetzen.

Mit Wirkung vom wird der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der EU („Schwedische Initiative“) aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte der Richtlinie dargestellt. Zudem wird kurz die Frage beleuchtet, wo im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung de lege ferenda Anpassungsbedarf besteht.

2. Wesentliche Inhalte der Richtlinie

Die Richtlinie geht vom „Grundsatz der Verfügbarkeit“ aus. Verfügbare Informationen sind anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Ziel ist ein gleichwertiger Zugang zu diesen Informationen.

2.1. Informationsaustausch über zentrale Kontaktstellen

Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass in den Mitgliedstaaten zentrale Kontaktstellen einzurichten und zu benennen sind. Die Richtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten im Interesse der Flexibilität aber auch, zusätzlich einige ihrer an der europäischen Zusammenarbeit mitwirkenden zuständigen Strafverfolgungsbehörden als „benannte Strafverfolgungsbehörden“ zu benennen, damit sie solche Ersuchen an die zentrale Kontaktstelle anderer Mitgliedstaaten übermitteln können.

Die zentrale Kontaktstelle ist die zentrale Stelle, die für die Koordinierung und Erleichterung des Kontaktaustauschs zuständig ist. Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle sind in Art 14 Abs 2 der Richtlinie aufgelistet. Die zentrale Kontaktstelle soll ein „einheitliches elektronisches Fallbearbeitungssystem“ betreiben, das (ua) ein- und ausgehende Informationsersuchen sowie die Kommunikation zwischen der zentralen Kontaktstelle und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden etc erfasst.

Voraussetzung für ein Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates ist, dass objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass die angeforderten Informationen „erforderlich“ und „verhältnismäßig“ sind und dem anderen Mitgliedstaat auch zur Verfügung stehen. Bei jedem an die zentrale Kontaktstelle gerichteten Informationsersuchen ist anzugeben, ob das Ersuchen „dringend“ ist. Die Richtlinie enthält genaue Vorgaben, wann die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist. Informationsersuchen müssen alle Angaben enthalten, die für eine angemessene und rasche Bearbeitung erforderlich sind.

In der Kontaktstelle ist auch zu prüfen, ob es erforderlich ist, Informationen an Europol bereitzustellen.

2.2. Informationsbereitstellung infolge eines Ersuchens: kurze Fristen

Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten ein strenges Fristenregime vor. Die zentrale Kontaktstelle muss die angeforderten Informationen so bald wie möglich zur Verfügung stellen: im Fall dringender Ersuchen bei unmittelbar zugänglichen Informationen innerhalb von acht Stunden, bei mittelbar zugänglichen InforS. 186mationen innerhalb von drei Kalendertagen, im Fall aller anderen Ersuchen innerhalb von sieben Kalendertagen (ab Eingang der Informationsersuchen). Muss für die angeforderte Information nach nationalem Recht eine Genehmigung durch eine Justizbehörde eingeholt werden, kann von diesen Fristen abgewichen werden. Jedenfalls ist die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich über die erwartete Verzögerung zu unterrichten (und auf dem neuesten Stand zu halten). Sobald wie möglich nach Einholung der Genehmigung durch die Justizbehörde ist die angeforderte Information zur Verfügung zu stellen.

2.3. Ablehnung von Informationsersuchen

Die Ablehnung der Bereitstellung angeforderter Informationen ist nach der Richtlinie nur aus taxativ aufgezählten Gründen zulässig, etwa wenn die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung stehen, das Informationsersuchen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die erforderliche Genehmigung durch eine Justizbehörde verweigert wurde, es sich um besonders geschützte personenbezogene Daten handelt oder das Ersuchen eine Straftat betrifft, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr geahndet werden kann. Über die Ablehnung eines Informationsersuchens und die Ablehnungsgründe ist die zentrale Kontaktstelle innerhalb der oben genannten Fristen zu informieren.

2:4: Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative

Die Mitgliedstaaten können über ihre zentrale Kontaktstelle (oder zuständige Strafverfolgungsbehörden) den zentralen Kontaktstellen (oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden) anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung stehende Informationen auch aus eigener Initiative bereitstellen. Voraussetzung ist, dass objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Informationen für den Adressaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein können. Bestehen objektive Anhaltspunkte, dass diese Informationen für andere Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von „schweren Straftaten“ relevant sein können, besteht (grundsätzlich) eine Verpflichtung der Bereitstellung aus eigener Initiative.

2.5. Informationsaustausch aufgrund direkt an zuständige Strafverfolgungsbehörden gerichteter Ersuchen

Die Richtlinie sieht noch eine weitere Möglichkeit des Informationsaustauschs vor, und zwar die Bereitstellung von Informationen aufgrund eines Ersuchens, das entweder eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde direkt an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates richtet. Die zentralen Kontaktstellen sollen in solchen Fällen (grundsätzlich) gleichzeitig eine Kopie erhalten.

2.6. Genehmigung, Schutz personenbezogener Daten, Sprachliste, Europol

Eine Genehmigung durch eine Justizbehörde für die Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates darf nicht gefordert werden, wenn für die Bereitstellung ähnlicher Informationen nach nationalem Recht keine Genehmigung durch eine Justizbehörde erforderlich ist.

Die Richtlinie enthält zusätzliche Vorschriften für Informationen, die personenbezogene Daten darstellen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zentrale Kontaktstelle oder zuständige Strafverfolgungsbehörde soll in vollem Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erstellung einer Liste mit einer oder mehrerer Sprachen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle den Informationsaustausch betreiben kann. Unter gewissen Voraussetzungen ist eine Kopie eines Informationsersuchens oder eine Kopie von Informationen an Europol zu übermitteln, wenn die Informationen Straftaten betreffen, die unter die Ziele von Europol fallen.

2.7. Standard-Kommunikationskanal SIENA für den gesamten Informationsaustausch

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, für den gesamten Informationsaustausch (alle Übermittlungen und Mitteilungen) (grundsätzlich) die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) von Europol zu nutzen. Die zentrale Kontaktstelle und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sollen direkt an SIENA angeschlossen werden. Um der operativen Realität Rechnung zu tragen, lässt die Richtlinie in einer begrenzten Anzahl von begründeten Fällen die Nutzung eines anderen sicheren Kommunikationskanals zu.

S. 1873. Nationaler Umsetzungsbedarf

Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie (EU) 2023/977 bis zum umzusetzen. Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI wird mit Wirkung zum aufgehoben.

In Bezug auf gerichtliche (Finanzstraf-)Verfahren ist de lege ferenda (ua) § 57a Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) entsprechend anzupassen. Hinzuweisen ist darauf, dass § 57a EU-JZG im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung ausdrücklich die Finanzstrafbehörde nennt.

In Bezug auf verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren sind de lege ferenda Aktualisierungen im Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (FinStrZG) vorzunehmen. § 5 FinStrZG regelt die Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung: Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der EU vorhandene Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln oder um diese zu ersuchen, wenn sich das Ersuchen auf Finanzvergehen bezieht und dies „erforderlich“ und „verhältnismäßig“ ist. Die Einschränkung, dass es sich um ein vorsätzlich begangenes Finanzvergehen handeln muss, ist mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) weggefallen. Bezieht sich das Ersuchen auf Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden, ist diese um Genehmigung zu ersuchen (§ 5 Abs 1a FinStrZG).

Legistisch in Form zu gießen sind zB die (kurze) Fristenregelung, die Vorgabe der „Dringlichkeit“, die zusätzlichen Vorschriften für Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, etc.

Es ist insbesondere eine zentrale Kontaktstelle zu benennen (einzurichten und zu organisieren), die anhand eines einheitlichen elektronischen Fallbearbeitungssystems den Informationsaustausch betreibt. Weiters sind die an der europäischen Zusammenarbeit mitwirkenden zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benennen. In die Liste der „benannten Strafverfolgungsbehörden“ wären mE (ua) die Finanzstrafbehörden (im Amt für Betrugsbekämpfung und im Zollamt Österreich) aufzunehmen. Die Liste der „benannten Strafverfolgungsbehörden“ ist der Kommission zu übermitteln. Zudem ist es notwendig, die zentrale Kontaktstelle und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden an SIENA anzuschließen.

4. Fazit

Als Fazit ist festzuhalten, dass die Modernisierung (der Schwedischen Initiative bzw) des Austauschs verfügbarer Informationen, wie sie die Richtlinie (EU) 2023/977 vorsieht, durchwegs positiv zu bewerten ist. Gerade bei komplexen Sachverhaltskonstellationen mit (mehrfacher) Auslandsbeteiligung erweist sich ein funktionierender, angemessener und zeitnaher Austausch sachdienlicher Informationen zwischen zentralen Kontaktstellen (bzw zuständigen Strafverfolgungsbehörden/Finanzstrafbehörden) der involvierten (Mitglied-)Staaten als conditio sine qua non für die wirksame Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität sowie für die darauf aufbauende effektive und effiziente Strafverfolgung.

Die Festlegung von Fristen und die Berücksichtigung der Dringlichkeit eines Informationsersuchens fördern eine rasche Bearbeitung. Die Einschränkung der Kommunikationskanäle durch die Verpflichtung zur (grundsätzlichen) Nutzung von SIENA gewährleistet eine sichere Datenübermittlung. Der Grundsatz der Verfügbarkeit von Informationen zielt darauf ab, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (ua Finanzstrafbehörden) in einem Mitgliedstaat gleichwertigen Zugang zu jenen Informationen erhalten, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

Nun ist der Gesetzgeber am Zug, die Richtlinie zeitgerecht in nationales Recht umzusetzen.

Auf den Punkt gebracht

Die Richtlinie (EU) 2023/977 bezweckt einen angemessenen und raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der EU – dies nach den Prinzipien der Verfügbarkeit, des gleichwertigen Zugangs, der Vertraulichkeit, des Dateneigentums und der Datenzuverlässigkeit. Gemäß der Richtlinie soll eine zentrale Kontaktstelle zur Koordinierung und ErleichteS. 188rung des Informationsaustauschs (mit einem einheitlichen elektronischen Fallbearbeitungssystem) eingerichtet werden. Zur Gewährleistung einer raschen Bearbeitung werden Fristen festgelegt. Für den gesamten Informationsaustausch soll (grundsätzlich) SIENA genutzt werden.

Die Richtlinie ersetzt den Rahmenbeschluss 2006/960/JI. Der Rahmenbeschluss gilt mit Wirkung vom als aufgehoben. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis in nationales Recht umzusetzen. Dies erfordert Anpassungen im EU-JZG und FinStrZG.

Elisabeth Köck
4. Fazit

Dr. Elisabeth Köck ist Fachexpertin im Bereich Steuerfahndung im Amt für Betrugsbekämpfung (ABB).

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