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Beweismittel; nicht verlesene Aktenstücke; Mängelrüge
ZWF 2023/31
(= RIS-Justiz RS0113209)
Ein Urteil, das die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind, ist nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig. Die bloß illustrative Erwähnung (angeblich) nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen genügt hingegen nicht. Eine Mangelhaftigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt also nur dann vor, wenn sich die volle Überzeugung der Tatrichter vom Vorliegen einer entscheidenden Tatsache auch auf das in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel stützt.