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ZWF 4, Juli 2023, Seite 181

Beweismittel; nicht verlesene Aktenstücke; Mängelrüge

ZWF 2023/31

§§ 258 Abs 1, 281 Abs 1 StPO

(= RIS-Justiz RS0113209)

Ein Urteil, das die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind, ist nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig. Die bloß illustrative Erwähnung (angeblich) nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen genügt hingegen nicht. Eine Mangelhaftigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt also nur dann vor, wenn sich die volle Überzeugung der Tatrichter vom Vorliegen einer entscheidenden Tatsache auch auf das in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel stützt.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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