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Keine tatsächliche Handlungsmöglichkeit trotz Möglichkeit der Einbringung eines Fristverlängerungsantrags?
Im Fall einer Abgabenverkürzung durch Unterlassung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht gemäß § 33 Abs 1 FinStrG sind auch Feststellungen zur realen Handlungsmöglichkeit des Täters, die pflichtgemäße Handlung vorzunehmen, erforderlich. In diesem Fall ist darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Vorsatz des Täters auf die Möglichkeit bezogen hat, die Abgabenverkürzung durch Vornahme der pflichtgemäß gebotenen Handlung abzuwenden.
Sachverhalt: Mitte Februar 2015 beauftragte der selbständige Rechtsanwalt Dr. E. den Revisionswerber (einen Steuerberater) mit der Erstellung und Einreichung von Jahressteuererklärungen. Trotz mehrmaliger Aufforderungen wurden dem Revisionswerber die hierfür benötigten Unterlagen nicht oder nur sehr schleppend übergeben. Grund waren ua Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den beiden.
Mangels vollständiger Unterlagen wurde in weiterer Folge keine Einkommensteuererklärung 2015 vom Revisionswerber eingereicht. Ebenso wenig wurde ein Fristverlängerungsantrag eingebracht. Diese Untätigkeit des Revisionswerbers hatte schließlich zur Folge, dass die Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt geschätzt wurden. ...