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ZWF 4, Juli 2023, Seite 200

Mehrmaliger Tatentschluss als Erschwerungsgrund

ZWF 2023/36

Rainer Brandl und Roman Leitner

§§ 23, 49, 51 FinStrG

, SWK 18/2023, 799

§ 49 Abs 2 FinStrG stellt bei der Ermittlung des Höchstmaßes der Strafe auf die Höhe des tatsächlich nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrags oder der geltend gemachten Abgabengutschrift und nicht auf einen mehrfachen Tatentschluss ab. Somit liegt bei Berücksichtigung des mehrmaligen Tatentschlusses als Erschwerungsgrund keine Doppelverwertung vor.

Im konkreten Fall wurde dem Geschäftsführer einer GmbH zur Last gelegt, durch die vorsätzliche Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen (der GmbH) eine Finanzordnungswidrigkeit begangen zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe und über die GmbH eine Verbandsgeldbuße verhängt. Das BFG erhöhte im RM-Verfahren die verhängten Strafen, weil es das Vorliegen des mehrmaligen Tatentschlusses als erschwerend beurteilte.

Anmerkung

Siehe dazu auch die Entscheidungsbesprechung von Starl, Berücksichtigung des mehrfachen Tatentschlusses als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, in diesem Heft ab S 199.

Rainer Brandl / Roman Leitner

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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