Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mehrmaliger Tatentschluss als Erschwerungsgrund
ZWF 2023/36
, SWK 18/2023, 799
§ 49 Abs 2 FinStrG stellt bei der Ermittlung des Höchstmaßes der Strafe auf die Höhe des tatsächlich nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrags oder der geltend gemachten Abgabengutschrift und nicht auf einen mehrfachen Tatentschluss ab. Somit liegt bei Berücksichtigung des mehrmaligen Tatentschlusses als Erschwerungsgrund keine Doppelverwertung vor.
Im konkreten Fall wurde dem Geschäftsführer einer GmbH zur Last gelegt, durch die vorsätzliche Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen (der GmbH) eine Finanzordnungswidrigkeit begangen zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe und über die GmbH eine Verbandsgeldbuße verhängt. Das BFG erhöhte im RM-Verfahren die verhängten Strafen, weil es das Vorliegen des mehrmaligen Tatentschlusses als erschwerend beurteilte.
Siehe dazu auch die Entscheidungsbesprechung von Starl, Berücksichtigung des mehrfachen Tatentschlusses als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, in diesem Heft ab S 199.
Rainer Brandl / Roman Leitner