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Mehrmaliger Tatentschluss als Erschwerungsgrund
Entscheidung: Ra 2023/16/0003 (Zurückweisung der Parteirevisionen).
Normen: §§ 23, 49, 51 FinStrG.
Sachverhalt und Verfahren: Dem Geschäftsführer einer GmbH wurde zur Last gelegt, durch die vorsätzliche Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen (der GmbH) eine Finanzordnungswidrigkeit begangen zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe und über die GmbH eine Verbandsgeldbuße verhängt. Sowohl der Geschäftsführer und die GmbH als auch die Amtsbeauftragte erhoben Beschwerde.
Das BFG wies die Beschwerden der Beschuldigten ab und gab der Beschwerde der Amtsbeauftragten dahingehend Folge, dass es die verhängten Strafen erhöhte, weil es das Vorliegen des mehrmaligen Tatentschlusses als erschwerend beurteilte.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass das BFG entgegen der ständigen VwGH-Rechtsprechung einen Erschwerungsgrund berücksichtigt habe, obwohl dieser schon die Strafdrohung bestimme. Das BFG verkenne nämlich, dass sich der von ihm angenommene Strafrahmen aus der Hälfte der Summe der vier unterlassenen Umsatzsteuererklärungen ergebe. Das heiße, der viermalige Tatentschluss sei in der höheren Strafandrohung bereits eingepreist. Sofern das BFG dies...