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Gewerblich erfolgender Effektenhandel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch eine AG als konzessionspflichtiges Bankgeschäft
§ 1 Abs 1 Z 7 lit e, § 1 Abs 1 Z 7, § 98 Abs 1 BWG
Der gewerblich erfolgende Handel mit Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch eine AG ist konzessionspflichtiges Bankgeschäft. Die Verbuchung im Umlaufvermögen spricht ebenso für das Vorliegen eines so verstandenen Handels und gegen eine Beteiligungsabsicht während das Vorliegen „typischer Banktätigkeit („banküblicher Einrichtungen“) keine Bedeutung hat. Für eine europarechtskonforme Einschränkung des BWG besteht diesbezüglich kein Anlaß.
Aus den Entscheidungsgründen:
1.1 Mit Bescheid der Finanzmarktaufsicht (FMA) vom wurde der Bf in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen Berufener der AI AG nach § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl Nr 52/1991, für schuldig erkannt, es zu verantworten zu haben, daß die AI AG im Zeitraum vom bis gewerblich ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Handel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Wertpapieren betrieben habe. Zu diesem Vorwurf wird eine detaillierte Aufzählung von einzelnen Ankäufen und Verkäufen bestimmter Wertpapiere mit genauem Datum des Ankaufs und des Verkaufs und des j...