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Zur Angabe der Firmenbuchnummer in Eintragungsgrundlagen für das Grundbuch
§ 27 Abs 2 GBG idF GB-Nov 2008, BGBl I 2008/100
Die Angabe der Firmenbuchnummer des Rechtsträgers kann an jeder Stelle der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde bis zu der diese abschließenden firmenmäßigen Unterfertigung erfolgen. Die Angabe einer Firmenbuchnummer nur im Beglaubigungsvermerk genügt grundsätzlich nicht.
Aus der Begründung:
Die Antragstellerin begehrte aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom ob einer Liegenschaft die Einverleibung eines Pfandrechts für einen Höchstbetrag von € 66.000 zu ihren Gunsten.
In dieser, die Eintragungsgrundlage bildenden Pfandbestellungsurkunde ist die Firmenbuchnummer der kreditgebenden Pfandgläubigerin (Bank) nicht angegeben und es scheinen auch weder deren Sitz noch deren Geschäftsanschrift im Text der Urkunde auf.
In dem mit der Pfandbestellungsurkunde verbundenen Beglaubigungsvermerk vom bestätigt eine öffentliche Notarin die Echtheit der Zeichnung der B Bank AG durch die ausgewiesene Vertreterin und nach Vollmachtseinsicht deren Vertretungsbefugnis für die genannte Bank sowie die Echtheit der Unterschriften der Kreditnehmer. Lediglich in diesem Beglaubigungsvermerk ist bei der B Bank AG die Firmenbuc...