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Eine umfassende Vollmacht der Bank für den Liegenschaftsverkauf indiziert eine unzulässige Vereinbarung
Das Grundbuchsgericht muß das Ansuchen samt Beilagen einer Prüfung unterziehen. Bei begründeten Bedenken gegen die Vertretungsmacht des Einschreiters ist das Grundbuchsgesuch abzuweisen. Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht für den Verkauf der verpfändeten Liegenschaft erteilt, deutet das auf eine Umgehung des § 1371 ABGB hin. Die Fälligkeit der besicherten Forderung ist dem Grundbuchsgericht anders als durch die Anmerkung einer Klage der Bank nachzuweisen.
Aus der Begründung:
Das Grundbuchsgericht hat ein Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG). Dazu wurde bereits mehrfach ausgesprochen, daß bei Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft durch den Vertreter des Eigentümers wahrzunehmen ist, daß die dem Einschreiter eingeräumte Vertretungsbefugnis d...