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ÖBA 8, August 2010, Seite 484

CEBS veröffentlicht Leitlinien zu „Basiseigenmittel“ gemäß Artikel 57(a) CRD

Durch Änderungen der bestehenden CRD (RL 2006/48/EG, RL 2006/49/EG) sollen künftig verschärfte Anerkennungsvoraussetzungen die Qualität des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals erhöhen.

Durch die CRD II (RL 2009/111/EG) wurde der Kapitalbegriff des Artikel 57(a) wie folgt geändert:

Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG, sofern es eingezahlt wurde, zuzüglich des Emissionsagiokontos, sofern es Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und sofern es im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist.

Das Committee of European Banking Supervisors (CEBS) ist in der CRD II aufgefordert, entsprechende Leitlinien zur Konkretisierung der Anforderungen an die Anerkennung von Finanzinstrumenten als Basiseigenmittel gemäß Artikel 57(a) zu erarbeiten.

CEBS hat nun im Juni entsprechende Leitlinien veröffentlicht. Finanzinstrumente sind dann als Basiseigenmittel gemäß Artikel 57(a) anrechnungsfähig, wenn bestimmte Mindestkriterien erfüllt sind. Die Leitlinien des CEBS behandeln diese Kriterien in vier Abschnitten:

1.

Rechtsqualität (Kapitalbegriff iSd Artikel 57(a) und Erwägungsgrund 4)

2.

Dauerhaftigkeit

3.

Flexibilität der Zahlungsverpflichtung

4.

Verl...

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