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Der Vertreter des Gemeinschuldners als Anfechtungsgegner
§ 38 KO
Der Vertreter des Gemeinschuldners kommt als Anfechtungsgegner infrage, wenn er selbst, als Vertragspartner des Gemeinschuldners, Zahlungen aus der angefochtenen Rechtshandlung erhielt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Über das Vermögen der P GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluß des LG Wiener Neustadt vomS. 538 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Die beklagte Partei war aufgrund einer Vollmacht vom mit der Alleinvertretung der (späteren) Gemeinschuldnerin in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten betraut.
Vorstand der beklagten Partei war Mag. S (in der Folge immer: Vorstand), der zum maßgeblichen Zeitpunkt auch Geschäftsführer von zwei Betriebsgesellschaften der beklagten Partei, nämlich der G-gesellschaft mbH (in der Folge bezeichnet als: B-GmbH) und der G GmbH (in der Folge bezeichnet als: W-GmbH) war. Der Vorstand ist Alleinaktionär der beklagten Partei und war Vorstand jener Holding, die Gesellschafterin der nunmehrigen Gemeinschuldnerin war und ist.
Die Überschuldung der Gemeinschuldnerin trat spätestens mit Ende des 3. Quartals 2004 ein. Der Eintritt der ma...