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Zur Zulässigkeit bürgschaftsvertraglicher Klauseln
§§ 864a, 879 Abs 3, 1353, 1358 ABGB; § 25b KSchG
Nicht weiter verwendet werden dürfen insbesondere (konkrete) Bürgschaftsvertragsklauseln, in denen die Reichweite der Haftung unklar bleibt; vom Bürgen undifferenziert und unbegrenzt die Haftung für Zinsen, Kosten und Gebühren übernommen wird; die Legalzession gemäß § 1358 ABGB auch für Fälle vollständiger Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung bis zur vollständigen Gläubigerbefriedigung aufgeschoben wird; oder der Gläubiger dem Hauptschuldner entgegen § 1358 Satz 2 ABGB Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel ausfolgen darf, sofern der Bürge die Ausfolgung nicht seinerseits schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zahlung verlangt hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger ist ein nach § 29 KSchG klagslegitimierter Verband, der gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach §§ 28 ff KSchG geltend macht. Die Beklagte betreibt ein Kreditunternehmen iSd Bankwesengesetzes. Im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet sie ua Bürgschaftsvertragsformulare, die (soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz) folgende Klauseln enthalten:
Klausel 2
„Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Bank gegen den/die Hauptschul...