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Bei verbotener Einlagenrückgewähr ist der Dritte nur bei Kollusion oder grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig
§§ 52, 56 AktG; §§ 82, 83 GmbHG
Das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kreditgeber bei verbotener Einlagenrückgewähr beschränkt sich nicht auf Fälle von Kollusion, sondern ist auch zu bejahen, wenn der Kreditgeber weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, daß er den Kredit einem (mittelbaren) Gesellschafter gewährt, der damit den Anteilskauf finanziert, und daß die Sicherheit am Gesellschaftsvermögen bestellt wird. Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern ist nur dort zu fordern, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, daß er nahezu einer Gewißheit gleichkommt. Die Beurteilung muß für den Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung vorgenommen werden.
(9 Ob 26/08a)
Aus den Entscheidungsgründen:
II.2.1. Dem Vorbringen des Klägers läßt sich zwanglos entnehmen, daß er einen [exekutiv gepfändeten] Anspruch der Garantin gegenüber der [beklagten Bank] auf Rückzahlung der in Realisierung der Garantie geleisteten ATS 35 Mio behauptet, weil die Garantie wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG unwirksam sei und die Beklagte Kenntnis von allen dafür relevanten Ums...