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Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts
RSS-E 71/23
1. Eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts im Sinne dieses Risikoausschlusses ist nur dann erfolgt, wenn diese Interessenwahrnehmung ihren Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht hat, also im Kern in typisch gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander ihren Ausgang genommen hat.
2. In der OGH-Entscheidung vom , 7 Ob 99/20i, ging es um den Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile von einer GmbH. Dennoch kam der Risikoausschluss nach Ansicht des OGH nicht zum Tragen, weil die dort geltend gemachten Ansprüche aus Vertragsanfechtung wegen Irrtums und Verkürzung über die Hälfte sowie aus Gewährleistung und Schadenersatz aus dem Erwerb von Geschäftsanteilen vorrangig allgemeinen schuldrechtlichen Regeln folgen.
3. Umso weniger ist der Risikoausschluss des Art. 7.1.3 ARB 2003 erfüllt, wenn das zu deckende Schadenersatzbegehren gar nicht gegen eine Gesellschaft oder einen Mitgesellschafter oder ein Gesellschaftsorgan gerichtet ist, sondern gegen einen bei der Abwicklung des Erwerbs der Gesellschaftsanteile beigezogenen Notar. Der Anspruch resultiert nicht aus einem Gesellschaftsverhältnis mit dem Notar, sondern aus den gegen den ...