Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Krankenversicherung: Voraussetzungen und Ausmaß der Leistungsanpassung bei gleichbleibender Prämie
§ 18 der Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (Anhang 920); § 178f, 178g und 178h VersVG
1. Einseitige Prämien- und Leistungsanpassungen sind nur im durch § 178f VersVG (taxativ) vorgegebenen Rahmen zulässig. Die beiden in Betracht kommenden Stellschrauben (Erhöhung der Prämie und Änderung des Versicherungsschutzes) stehen einander gleichwertig gegenüber; auch Kombinationen sind möglich.
2. § 178f Abs 2 VersVG legt nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch das Ausmaß der zulässigen Änderung fest. Ändert sich ein darin aufgezählter Faktor, darf eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes nur in jenem Umfang vorgenommen werden, wie dies zur Abdeckung des zu erwartenden oder bereits entstandenen Bedarfs erforderlich ist.
3. Die Anpassung der Prämie oder die Änderung des Versicherungsschutzes ist zu erklären. Die Mitteilung, die Änderung folgt aus der allgemein häufigen Inanspruchnahme von Leistungen und der Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung, ist inhaltlich ausreichend.
4. Der (Vertrags-)Gestaltungsberechtigte kann mit der Offenlegung der Faktoren für die Erhöhung bzw Änderung bis zum Prozess zuwarten. Im Verfahren muss er ...