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Unfallversicherung: Feststellung des Invaliditätsgrades als Tatfrage
Art 7.4 AUVB
Die Feststellung des Invaliditätsgrades im Sinne des Art 7.4 AUVB (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten) stellt nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung eine Tatfrage dar, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann.
Dem zwischen den Streitteilen bestehenden Unfallversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) zugrunde, diese lauten auszugsweise:
„Artikel 7 – Was versteht man unter dauernder Invalidität, wann wird dafür eine Leistung erbracht?
7.1. Dauernde Invalidität mit Progression
Im Falle dauernder Invalidität wird die Versicherungsleistung bereits ab 1 % erbracht und ab 25%iger Invalidität progressiv steigend nach folgendem Schema erbracht:
...
– Der 25 % übersteigende und 50 % nicht übersteigende Invaliditätsgrad wird vervierfacht-
– Der 50 % übersteigende und 75 % nicht übersteigende Invaliditätsgrad versechsfacht.
...
7.2.1. Voraussetzung für die Leistung ist:
– Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
...
7.3.1. Bei völligem Verlust oder völlig...