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ZVers 5, September 2023, Seite 243

Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalles bei betagten Forderungen im Insolvenzverfahren

ZVers Redaktion

RSS-E 76/23

1. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers aus der Rechtsschutzversicherung ist der Eintritt eines Versicherungsfalles innerhalb des vereinbarten zeitlichen und örtlichen Geltungsbereichs. Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne Weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen.

2. Gemäß § 14 Abs 2 IO gelten betagte Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig. Unabhängig davon, ob die Forderung des Antragstellers gegen den Gemeinschuldner bereits bei Insolvenzeröffnung fällig war oder nicht, gilt sie daher in diesem Zeitpunkt als fällig und liegt daher ein Verzug de...

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