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Kfz-Kaskoversicherung: Nichtanwendung des § 38 Abs 2 VersVG im Falle einer Rückwärtsversicherung
RSS-E 65/23
1. § 38 Abs 2 VersVG ist bei einer Rückwärtsversicherung als stillschweigend abbedungen zu betrachten, da diese Regelung mit dem Wesen der Rückwärtsversicherung nicht zusammenpasst. Eine Rückwärtsversicherung, bei welcher der Versicherer nur für Versicherungsfälle nach Erstprämienzahlung haften würde, wäre ein Widerspruch. Ein weiterer Grund für die Nichtanwendung des § 38 Abs 2 VersVG ist die Tatsache, dass die Prämie im Zeitpunkt des Versicherungsschutzes schon geschuldet sein müsste.
2. Bei der Rückwärtsversicherung sind daher in der Regel Versicherungsfälle, die bis zum Vertragsabschluss (Zustellung der Polizze) eintreten, unter der Voraussetzung einer nachträglichen (rechtzeitigen) Prämienzahlung gedeckt.
3. Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin, wonach der Versicherungsvertrag am abgeschlossen wurde, ist die Zahlung am rechtzeitig, weil innerhalb der 14-tägigen Frist erfolgt.
Am übermittelte der Antragstellervertreter nach eigenen Angaben einen Kfz-Versicherungsantrag für eine Kfz-Haftpflicht und -KaskoS. 240versicherung für das Kraftfahrzeug der Antragstellerin, Marke Seat, Kennzeichen ..., inklusive Vollmacht und SEPA-Ermächtigung an die Antragsgegnerin. Diese teilte am mit, dass zwar eine Zula...