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ZVers 5, September 2023, Seite 201

Lebensversicherung: Rentenwahlrecht („Rentenoptionsklausel“)

§ 6 Abs 3 KSchG

1. Das Rentenwahlrecht ist das Recht des Versicherungsnehmers oder Bezugsberechtigten aus einem Lebensversicherungsvertrag, anstatt der einmaligen Ablaufleistung eine entsprechende Rente zu beziehen. Mit der Rentenwahlklausel soll dem Versicherungsnehmer nicht ein Gestaltungsrecht in dem Sinn, dass ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Gang gesetzt wird, eingeräumt werden, sondern dieser erhält das Recht, sich das angesparte Kapital bei Fälligkeit statt in der vereinbarten Form einer Einmalzahlung in Form einer Rente auszahlen zu lassen. Da aber die konkrete Rentenhöhe im Vorhinein nicht festgelegt werden kann und für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wohl auch dann nicht errechenbar wäre, wenn die Rentenwahlklausel die Sterbetafel und den Zinsfuß enthalten würde, ist dem Versicherungsnehmer die Ausübung des Wahlrechts ohne Mitwirkung des Versicherers gar nicht mögS. 202lich. Aus diesem Grund ist die Mitwirkung des Versicherers an der Entscheidung des Versicherungsnehmers, das Rentenwahlrecht auszuüben, nicht nur zulässig, sondern geboten.

2. Eine Klausel, wonach der Bezugsberechtigte das Recht hat, anstel...

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