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Unfallmeldung nach § 4 Abs 5 StVO und Obliegenheitsverletzung
Art 7.3.2 ABK/RV 2019; § 4 Abs 5 StVO
Die Übertretung des § 4 Abs 5 StVO ist für sich allein nicht schon einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gleichzuhalten. Die festgestellte Übertretung des § 4 Abs 5 StVO allein schafft noch keine Verdachtslage für eine Alkoholisierung des Versicherungsnehmers zur Zeit des Verkehrsunfalls.
Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die R. Kfz-Kaskoversicherung (ABK/RV 2019) zugrunde liegen. Sie lauten auszugsweise:
„Artikel 7 – Was ist vor bzw nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
...
3. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs 3 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, werden bestimmt,
...
3.2. nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen.“
Die Klägerin hatte am nach 23:00 Uhr einen Verkehrsunfall auf der Serfauser Landstraße, bei dem sie mit ihrem PKW zweimal gegen die Leitplanke stieß. Dabei wurde ihr PKW beschädigt und die Leitplanke leicht verbogen.
Die Klägerin begehrte von der Be...