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ZVers 5, September 2023, Seite 199

Rechtsschutzversicherung: Wirksamkeit des Katastrophenausschlusses und Anwendbarkeit bei COVID-19-Pandemie

Art 7.1.1.2 ARB 2013

1. Der Katastrophenausschluss ist weder als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG noch als gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren.

2. Die Begriffsfolge „in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang“ ist nicht intransparent. Dies gilt gleichermaßen für die Begriffe „in ursächlichem Zusammenhang“.

3. Der OGH hat zwar die COVID-19-Pandemie bislang als Ausnahmesituation im Sinne des Hoheitsausschlusses gewertet. Dies schließt aber die Beurteilung auch als Katastrophe nicht aus, weil der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer im vorliegenden Zusammenhang eine Pandemie sowohl als „Ausnahmesituation“ als auch als „Katastrophe“ ansehen wird. Die COVID-19-Pandemie ist daher jedenfalls im Zeitraum Frühjahr 2020 als Katastrophe im Sinne von Art 7.1.1.2 ARB 2013 zu werten.

Zwischen den Streitteilen besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2013) der Beklagten zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

1.1. in ursächlichem Zusamm...

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