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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 37 Minderheitsrechte

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§ 37 regelt nur einen Teil des Minderheitenschutzes. Weitere Minderheitsrechte enthalten die § 30b Abs 5, 38, 45, 48, 89; § 242 UGB. Zum Unterschied von anderen gesetzlichen Regelungen mit verschiedenen Quoten (für Minderheitsrechte) ist die 10-%-Quote im Gesetz durchgehend genannt. Sowohl das Recht nach Abs 1, eine Versammlung zu verlangen, wie das nach Abs 2, die Versammlung zu berufen, sind zwingend, sie können weder eliminiert noch erschwert werden, da sie auch im Interesse der Gesellschaft sind (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 37 Rz 2 mwN). Eine Regelung, dass die Einberufung der Generalversammlung durch die Minderheit nach § 37 Abs 2 ihre Wirksamkeit verliert, wenn nachträglich die Geschäftsführer eine Generalversammlung einberufen, enthält das Gesetz nicht (6 Ob 14/88). – Siehe Karollus, Einberufung der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter, RdW 1995, 4; Wünsch, Zur Einberufung der Generalversammlung durch die Minderheit, GesRZ 1998, 174; Fritz, Muster 13.308 ff, 779 ff; 13.311, 782; Aburumich/Trettnak, Deadlock bei Joint Ventures – Folgeversammlungen als Instrument gegen untätige Mitgesellschafter im GmbH-Recht?, GesRZ 2007, 323.

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Die Quote von 10 % der G...

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