GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 50 Stimmenmehrheiten für Änderungen
Mehrheitserfordernisse
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Die 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist das Minimum, unter das im Statut nicht gegangen werden kann (GesRZ 1992, 284; NZ 1994, 217; Umfahrer, GmbH6 Rz 524). Ausnahmen sind im folgenden Abs 2 enthalten (EvBl 1981/72; Umfahrer, GmbH6 Rz 527). Zu zählen sind nach der dispositiven Vorschrift die abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung wirkt sich nicht aus; die nach § 39 Abs 4 ausgeschlossenen Stimmen zählen nicht mit. Es kommt nur auf die abgegebenen Stimmen an. Über die Zuteilung der Stimmen siehe § 39 Abs 2. Es kann somit ein Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen gefasst werden, deren Träger eine Minderheit nach der Beteiligung sind. – Siehe Nitsche, Grenzen satzungsändernder Mehrheitsbeschlüsse im Recht der GmbH, GedS Schönherr 217; Thöni, Unwirksame GmbH-Gesellschafterbeschlüsse, GesRZ 1996, 137; Umfahrer, Formfragen bei Abänderung des GmbH-Vertrages, ecolex 1996, 99; Bachner, Anmerkungen zur Übernahme der vereinfachten Kapitalherabsetzung in das GmbH-Recht, GesRZ 1998, 2; Schaschl, Gestaltung des Stimmrechtes im GmbH-Gesellschaftsvertrag, NZ 1998, 65; Bydlinski, Der so genannte „Missbrauch“ unbeschränkter Vertretungsrechte, FS Bydlinski 2002, 19; Hauser, Zur Rechtsstellung des Minderheitsgesellschafters bei der Kapitalerhöhung, NZ 2004, 65; Bydlinski, der sogenannte „Missbrauch“ unbeschränkbarer Vertretungsmacht, FS Bydlinski 2002, 19.
Formelle Satzungsbestandteile können mit einfacher Mehrheit abgeändert werden. Auch § 50 Abs 2 ermöglicht Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 50 Rz 5 mwN). Die Herabsetzung des in der Satzung festgelegten Entgelts von Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern kann ebenfalls mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Das gilt auch für Anpassungen des Gesellschaftsvertrags an die Gegebenheiten des 1. Euro-JuBeG, sofern die bisherigen Verhältnisse unverändert bleiben (dazu Koppensteiner/Rüffler Rz 6a). Abs 2 ist gegenstandslos, wenn ein Aufsichtsrat kraft Gesetzes bestellt werden muss. Dagegen ist Abs 2 anzuwenden, wenn an die Stelle eines fakultativen Aufsichtsrats ein gesellschaftsvertraglich zwingender Aufsichtsrat treten soll.
Änderungen des Unternehmensgegenstands sind nur einstimmig möglich (Abs 3). Die Streichung einer Gemeinnützigkeitsbestimmung aus dem Unternehmensgegenstand der GmbH erfordert Einstimmigkeit (WBl 2004/9, 26).
Die Änderung des Geschäftsjahrs erfordert eine Satzungsänderung durch die Generalversammlung (WBl 1997, 483 = RdW 1997, 722 = ecolex 1998, 138 = GesRZ 1998, 39 = SZ 70/151 = HS 28.053 = AnwBl 1998, 214).
Ein Generalversammlungsbeschluss, der wegen eines auf sein Ergebnis wirksamen Verstoßes bei der Beschlussfeststellung anfechtbar ist, kann durch einen ordnungsgemäßen und alle Zweifel an der Gültigkeit des betroffenen Beschlusses beseitigenden neuen Gesellschafterbeschluss anfechtungsfrei bestätigt werden. Das in der Generalversammlung vertretene Mindestkapital muss nicht zur Ausübung des Stimmrechts zum jeweiligen Tagesordnungspunkt berechtigt sein; es genügt, dass dieses Mindestkapital vertreten ist und daher an den der Beschlussfassung vorangehenden Beratungen teilnehmen kann. Änderungen des Gesellschaftsvertrags setzen nur voraus, dass der Entwurf den Gesellschaftern gehörig angekündigt und übersandt wurde. Der Beschluss kann auch über einen bei der Beratung modifizierten Antrag wirksam zustande kommen (WBl 1992, 166 = EvBl 1992/103 = ecolex 1992, 417 = SZ 64/191).
Die Eintragung eines Auflösungsbeschlusses nach § 88 Abs 1 in das Firmenbuch setzt die vorherige Eintragung der Satzungsänderung über die herabgesetzte Stimmenmehrheit voraus (ecolex 1992, 242 = WBl 1992, 164 = SZ 64/159).
Abgehen von gesetzlichen Mehrheitserfordernissen
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Das Statut kann weitere Erfordernisse und Erschwerungen vorsehen, zB eine größere Majorität, ein bestimmtes Quorum (EvBl 1966/498; EvBl 1981/72; SZ 39/11; siehe Schaschl, Gestaltung des Stimmrechts im GmbH-Gesellschaftsvertrag, NZ 1998, 65). Es kann sogar für alle Beschlüsse Einstimmigkeit vereinbart werden (NZ 1966, 30; HS 5574; siehe auch Koppensteiner/Rüffler Rz 4 mwN). Eine Vertragsbestimmung, die eine höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit verlangt, kann nur durch eine ebensolche Mehrheit abgeändert werden (Kostner/Umfahrer Rn 521). Die weiteren Erfordernisse können für Themen und Beschlüsse differenziert sein. Die Änderung oder Beseitigung solcher Vertragsbestimmungen unterliegt denselben Erfordernissen. Die Einführung weiterer Erfordernisse für Statutenänderungen durch Statutenänderung wird in der Regel mit der Mehrheit für Statutenänderungen zulässig sein; anders dort, wo die Zustimmung nach § 50 Abs 4 zu verlangen sein wird. Ist der Änderungsbeschluss (die Statutenänderung) im Firmenbuch eingetragen, bedarf es zur Änderung in diesem Teil wieder der Beachtung der Vorschriften nach § 49 ff. Strittig ist, ob einfache Mehrheit genügt, um einen Beschluss auf Änderung vor der Eintragung im Firmenbuch zu widerrufen (dazu Koppensteiner/Rüffler Rz 16 mwN; siehe Rz 16 zu § 49). Für die einfache Mehrheit wird argumentiert, dass dieser zweite Beschluss nicht das Statut ändern will, sondern zum Ziel hat, dass das Statut nicht geändert werde. Werden die Mehrheiten nach abgegebenen Stimmen gebildet, kann es vorkommen, dass die Mehrheiten in beiden Fällen mit verschiedenen Gesellschaftern nebeneinander bestehen können. Es ist daher zu prüfen, ob nach dem zweiten Beschluss der erste Beschluss in Personen und Stimmen (genauer in Gesellschaftern mit ihren Stimmen) unberührt geblieben ist. In solchem Fall ist der zweite Beschluss unwirksam. Zeigt aber der zweite Beschluss, dass die Mehrheit für den ersten Beschluss auseinander gefallen ist, ist das ein Fall der Sinnesänderung von Gesellschaftern, der zu beachten ist.
§ 50 Abs 2 gilt nur für den fakultativen Aufsichtsrat. Die Bestimmung über die Bestellung eines Aufsichtsrats und die Herabsetzung der den Geschäftsführern oder Aufsichtsratsmitgliedern nach dem Gesellschaftsvertrag zukommenden Entlohnung ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen; im Gesellschaftsvertrag kann kein höheres Mehrerfordernis festgelegt werden (Kostner/Umfahrer Rn 522 mwN). Entlohnung umfasst alle statutarischen Bezüge. Nur die Herabsetzung ist begünstigt. Die Zustimmung der betroffenen Gesellschafter nach § 50 Abs 4 kommt nicht in Frage. Die Herabsetzung wird insofern privatrechtlich ohne Resultat bleiben, wenn sie mit sozialen Schutzgesetzen wie denen über Mindestgehälter in Konflikt ist. Davon abgesehen muss ein Organmitglied diese Möglichkeit der Herabsetzung gegen sich gelten lassen, da seine Kenntnis des Gesetzes angenommen wird. Es wäre danach solche Herabsetzung kein Grund zum Austritt aus Verschulden der Gesellschaft. Das gilt auch nur dann, wenn die Entlohnung laut Statut zum Teil des Arbeitsvertrags gemacht worden ist (ausdrücklich oder konkludent). Wurde trotz Statut ein individueller Arbeitsvertrag mit Entlohnungsbestimmungen abgeschlossen, gilt dieser Vertrag und die Gesellschafter haben dann keine Befugnis zur einseitigen Herabsetzung. Trotz Statut über Entlohnung können individuelle Verträge über Entlohnung, auch Änderungen der statutarischen Entlohnung, formlos und außerhalb des Statuts vereinbart werden.
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Bei der Erweiterung des Unternehmensgegenstands (zB der Handel mit Kinolizenzen neben der Erweiterung zur eigenen Verwertung: SZ 5/76) ist das Gesetz dispositiv, aber es kann für diese Änderungen nach der allgemeinen Regelung für Statutenänderungen nicht unter die 3/4-Mehrheit gegangen werden (Umfahrer, GmbH6 Rz 526). Das Abgehen von der Einstimmigkeit durch Statutenänderung würde einen einstimmigen Beschluss erfordern. Für die Änderung der Zwecke der Gesellschaft ist ebenfalls Einstimmigkeit zu fordern. „Einstimmig“ würde nach dem Sprachgebrauch den einheitlichen Beschluss der erschienenen Gesellschafter bedeuten (aM Koppensteiner/Rüffler Rz 7: Einstimmigkeit bedeutet nur, dass keine Gegenstimme abgegeben wird; Reich-Rohrwig 436; siehe auch OGH ecolex 1991, 782). Der Gesetzgeber unterscheidet den Abs 3 vom folgenden Abs 4 darin, dass nach Abs 3 die Einhelligkeit im Statut beseitigt werden kann (MotB RV u § 50 u 73). Daraus würde folgen, dass ohne Bestimmung im Statut die Änderung des Gegenstands (dazu Koppensteiner/Rüffler Rz 8 bis 10) eines einhelligen Beschlusses aller Gesellschafter bedarf; das würde auch für die Änderung der Zwecke zutreffen, wie für § 96 (Fusion). Zum Beschluss kann allerdings die Zustimmung der anderen Gesellschafter hinzu kommen, um ihn jedenfalls wirksam zu machen.
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG für die Kommanditisten weder Zustimmungs- noch Widerspruchsrechte vor, stellen nur ganz gravierende Veränderungen der Geschäftstätigkeit der KG eine Änderung des Geschäftsgegenstands der Komplementär-GmbH dar. Ob die Verlegung einer Produktionsstätte einer GmbH & Co KG eine Änderung des Gesellschaftsvertrags oder eine Änderung des Unternehmensgegenstands der Komplementär-GmbH darstellt, welche einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss in der Generalversammlung voraussetzt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (ecolex 1993, 677).
Gesellschafterrechte
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Das Gesetz behandelt in den § 75 ff den Geschäftsanteil, der die Gesamtheit der Rechte des Gesellschafters bedeutet. In verschiedenen Gesetzesstellen werden solche Rechte genannt. Im Abs 4 werden gewisse Rechte gegen Eingriffe durch die anderen Gesellschafter geschützt (Umfahrer, GmbH6 Rz 528 bis 530). Unter den Begriff der „durch den Vertrag einzelnen Gesellschaftern eingeräumten Rechte“ iSd § 50 Abs 4 fallen nur die Individualrechte und nach überwiegender Ansicht der Anspruch auf gleichmäßige Behandlung mit den anderen Gesellschaftern (SZ 28/71; 38/87; EvBl 1958/322; GesRZ 1981, 177; 1986, 198 = NZ 1987, 159 = SZ 59/104; ecolex 1994, 684 = EvBl 1995/11 = WBl 1995, 37 = RdW 1994, 396 = SZ 67/103 = GesRZ 1995, 189 = WBl 1995, 16 = RdW 1994, 395; WBl 1996, 456 = EvBl 1996/128 = RdW 1996, 525 = GesRZ 1997, 100 = ecolex 1997, 356 = SZ 69/157 = HS 27.027; kritisch Koppensteiner/Rüffler Rz 13). Das Gleichbehandlungsgebot ist ein Grundprinzip des Gesellschaftsrechts und wurde auch ohne gesetzliche Verankerung von der Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Im Zug des EU-GesRÄG wurde das Gleichbehandlungsgebot in das österreichische AktG (§ 47a AktG) positiviert. Danach sind Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Im GmbHG ist das Gleichbehandlungsgebot nicht eigens festgehalten, sondern wird aus der Zusammenschau, vor allem von § 52 Abs 3, § 66 Abs 1 und § 50 Abs 4 GmbHG abgeleitet (Koppensteiner/Rüffler § 22 Rz 38). Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vor, wenn die Rechtsposition aller Gesellschafter nur scheinbar gleichmäßig verschlechtert würde, während die Satzungsänderung die Verschlechterung der Rechtsposition eines einzelnen Minderheitsgesellschafters bezweckt. Nach Koppensteiner/Rüffler (§ 50 Rz 13) sind Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz mit Anfechtung zu bekämpfen, während die Rechtsfolge einer Verletzung nach Abs 4 die Unwirksamkeit des Beschlusses bewirkt. – Siehe Schaschl, Gestaltung des Stimmrechts im GmbH-Gesellschaftsvertrag, NZ 1998, 65; Hauser, Zur Rechtsstellung des Minderheitsgesellschafters bei der Kapitalerhöhung, NZ 2004, 65.
Man kann die Rechte des Gesellschafters nach der Rechtsquelle in gesetzliche und statutarische, nach dem Inhalt in verwaltungs- und vermögensrechtliche (dazu EvBl 1981/128) einteilen. Andere Kriterien werden andere Gruppierungen ergeben. Von vorwiegend praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, wo die Grenze für Beschlüsse verläuft, sodass darüber hinaus ein Beschluss ohne Wirkung bleibt. Mit einem Beschluss darf in die privatrechtliche Sphäre eines Gesellschafters jedenfalls nicht eingegriffen werden.
Man findet auch eine Gruppe von Rechten, die aus der Sozietät hervorgegangen sind, aber in einem gewissen Stadium aus dem Sozietätsverhältnis in das privatrechtliche Gebiet übergehen. Dazu gehören zB die Ansprüche auf Dividende nach dem Verteilungsbeschluss, auf Zahlungen aus der Herabsetzung von Stammkapital und Stammeinlage (§§ 54 Abs 2, 57), auf Rückzahlung von Nachschüssen gem § 74, auf die Liquidationsquote (§ 91 Abs 3). Verwandt ist der Anspruch auf die Gegenleistung für vollbrachte Nebenleistungen. Diese Rechte sind Gläubigerrechte. Ein Beschluss der Gesellschafter in Verletzung dieser Rechte ist den betroffenen Gesellschaftern gegenüber unwirksam und bedarf keiner Anfechtung. Der Gesellschafter kann trotz Beschlusses auf Leistung klagen. Seine Zustimmung zum Beschluss ist wie die Zustimmung eines Gläubigers zum Eingriff in seine Rechte auf privatrechtlichem Gebiet zu werten. Innerhalb der in der Sozietät gegründeten Rechte zeichnen sich die unentziehbaren Rechte ab (siehe § 39 Abs 2). Hierher gehören die Minimalrechte iSd Gesetzes wie das Recht auf Teilnahme an der Versammlung, auf Auskunft, Anfechtung von Beschlüssen, eine Mindestbeteiligung an Gewinn- und Liquidationsquote. Im Einzelfall kann ein Gesellschafter verzichten, wie er auch im Einzelfall auf die eine Stimme verzichten kann, indem er an der Abstimmung nicht teilnimmt.
Die „anderen Rechte“ kann man unter dem Gesichtspunkt des wirksamen Gesellschafterbeschlusses in besondere und allgemeine Gesellschafterrechte einordnen. Unter den besonderen Rechten sind vor allem die besonderen Begünstigungen nach § 6 Abs 4, die statutarischen Sondervorteile (siehe Koppensteiner/Rüffler § 6 Rz 25) zu nennen. Es gehören zB dazu: die Einschränkung des Widerrufs nach § 16 Abs 2; das erweiterte Einsichtsrecht nach § 22 Abs 4; das Recht der Einberufung (§ 36 Abs 1); die Zustimmung zu Beschlüssen, wo sie vorgesehen werden kann. Es macht keinen Unterschied, ob diese Rechte einzelnen oder allen Gesellschaftern zuerkannt sind (zust Koppensteiner/Rüffler § 50 Rz 12 mit Hinweisen auf aM). Diese besonderen Rechte (SZ 38/87; EvBl 1958/322; GesRZ 1981, 117; EvBl 1981/72) können ohne Zustimmung nach Abs 4 durch einen Gesellschafterbeschluss nicht tangiert werden (Umfahrer, GmbH6 Rz 530). Die Rechtslage wäre nach allgemeinen Erwägungen die gleiche, wenn es diesen Abs 4 nicht gäbe. Es muss für eine privatrechtliche Korporation allgemein gelten, dass die besondere Rechtssphäre eines Mitglieds außerhalb des Einflussbereichs der anderen Mitglieder bleibt. Für die Sondervorteile laut Statut scheint in der Sache weitgehend Übereinstimmung darüber zu herrschen, dass die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zur Wirksamkeit des Beschlusses ihm gegenüber erforderlich ist.
Zu den besonderen Rechten, die ohne Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss nicht geändert werden können, gehört auch eine Anzahl weiterer Rechte, wie zB die Streichung einer Gemeinnützigkeitsbestimmung aus dem Unternehmensgegenstand (WoBl 2004/9, 26). Dazu zählen alle Rechte, die nach dem Gesetz gemäß der Beteiligung zugemessen sind oder gemäß den respektiven dispositiven gesetzlichen Bestimmungen im Statut. Die Stimmenzahl ist durch Gesetz nach der Stammeinlage bemessen. Dies ist ein unangreifbares Recht des Gesellschafters. Diese dispositiven Bestimmungen des Gesetzes sind, wenn durch Statut nicht geändert, als vereinbart anzusehen. Wird im Statut davon abgegangen, schafft eben die Statutenbestimmung die gleichen Wirkungen. Das gilt auch von der Gewinn- und Liquidationsquote. Inhaltlich gleich, weil wirtschaftlich gleich, ist nach Abs 4, dass Belastungen durch Mehrheitsbeschluss nicht erhöht werden können (JBl 1981, 328 = SZ 52/132; nach Kastner; [NZ 1951, 26] kann entgegen Staufer [NZ 1950, 184] gegen den Willen eines Gesellschafters eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf § 50 Abs 4 durchgeführt werden; auch EvBl 1981/72 = GesRZ 1981, 44 = JBl 1981, 545; EvBl 1981/128 = GesRZ 1981, 115). Diese Grenze ist auch für die Einführung von Belastungen gezogen. In allen diesen Fällen – wie in denen der vorangehenden Gruppe der Sondervorteile – kann der Beschluss zwar an sich gültig sein, aber er ist gegen den betroffenen Gesellschafter ohne dessen Zustimmung unwirksam. Der Gesellschafter ist auf eine Anfechtung des Beschlusses nicht angewiesen (aM Schönherr, JBl 1960, 1 und 39; OGH, RZ 1958, 46). Er kann trotz Beschluss auf Leistung klagen, den Mangel der Zustimmung einredeweise geltend machen (die Unwirksamkeit des Beschlusses ihm gegenüber). – Siehe Hempel, Zur Schiedsfähigkeit von Rechtsstreitigkeiten über Beschlussmängel in der GmbH, FS Krejci 2001, 1769.
Unter allgemeinen Gesellschafterrechten versteht man Rechte, die nach dem Gesetz zustehen und in der Regel durch Mehrheitsbeschluss geändert werden können. Auch statutarische Rechte können dazu gehören, wenn sie nicht als besondere Begünstigungen und Sondervorteile anzusehen sind oder gedacht waren. Im Verhältnis von Gesellschaft und Gesellschafter sind, soweit Gläubigerinteressen nicht involviert sind, zum Gesellschaftsvertrag auch die Entstehung und die Verhandlungen heranzuziehen. Wird ein Aufsichtsrat eingeführt, kann das Einsichtsrecht nach § 22 Abs 4 entzogen werden. Generell wird ein Mehrheitsbeschluss genügen. Es kann aber aus den Verhandlungen darüber hervorgehen, dass ein Gesellschafter mit diesem Einsichtsrecht gerechnet hat und ein besonderes Interesse an dessen Erhalt hat. Die statutarische Dauer der Gesellschaft kann durch Statutenänderung geändert werden. Wieder kann aus den besonderen Verhältnissen folgen, dass die Änderung in die Rechte eines Gesellschafters derart eingreift, dass seine Zustimmung zum Beschluss verlangt werden wird. Ich ging früher davon aus, dass die einem Gesellschafter nach Gesetz und Vertrag zustehenden Rechte (ds nur die Individualrechte und der Anspruch auf gleichmäßige Behandlung mit den anderen Gesellschaftern: SZ 38/87; EvBl 1958/322; EvBl 1981/128) unter dem Schutz des Abs 4 stehen wie zB der bei § 39 zitierte Fall der Einführung von Qualifikationen für Bevollmächtigte zur Versammlung (SZ 37/111), Einführung von Erschwerungen für die Übertragung von Anteilen (§ 76, Vinkulierung), Einführung des Konkurrenzverbots für die Gesellschafter. Nun glaube ich, mich auf die Rechtslage beim Genus proximum, der Aktiengesellschaft, berufen zu können. Es ging in SZ 40/73 darum, ob mit Wirksamkeit für alle Aktionäre durch Mehrheitsbeschluss die Aktien vinkuliert und zusammengelegt werden können – die Fälle sind im AktG nicht geregelt. Der OGH lehnt die Zulässigkeit in SZ 40/73 ab. Aus der Begründung: „ … nach den Vorschriften des ABGB (§§ 833 bis 842, 1188) gilt wohl für die Geschäftsführung der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft grundsätzlich das Mehrheitsprinzip, nicht aber dort, wo dem Mitglied bestimmte, nicht mehr entziehbare Rechte eingeräumt wurden oder wo es sich um die Ausübung der Mitgliedsrechte handelt. Nun handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Akt der Geschäftsführung, sondern um die Veränderung von Rechten, die von den Aktionären bereits erworben worden sind. … Durch den vor der Satzungsänderung erfolgten Erwerb von Aktien hat der Aktionär bereits das Recht auf freie Verfügung über die Aktie erworben. … Daraus ergibt sich aber weiters, dass das einmal dem Aktionär zugebilligte Mitgliedschaftsrecht, auch soweit es die dem Wesen der Aktie entsprechende freie Verfügbarkeit betrifft, ein wohlerworbenes Recht ist, welches … durch Majoritätsbeschluss nicht entzogen werden kann. … Mag also das AktG 1965 unter alle jene Fälle, in denen es eine nachträgliche Änderung der Satzung nur mit Zustimmung aller betroffenen Aktionäre gestatten will, nicht ausdrücklich auch den Fall der nachträglichen Vinkulierung oder der Vereinigung von Aktien außerhalb einer Kapitalherabsetzung aufgenommen haben, verletzt doch ein Mehrheitsbeschluss den im österreichischen Recht geltenden Grundsatz, daß von der Gemeinschaft bereits zugebilligte und daher wohlerworbene Rechte nicht durch Majoritätsbeschluss entzogen oder beeinträchtigt werden können. Zur Wirksamkeit der Beschlüsse wäre daher die Zustimmung der von der Maßnahme betroffenen Aktionäre erforderlich gewesen. …“ Der OGH lässt aber in SZ 38/87 diese Vinkulierung unter Zitierung des Wortlauts des § 50 Abs 4 mit Mehrheitsbeschluss zu. In SZ 38/87 wird darüber hinaus auch gesagt, dass mit Mehrheit (für Vertragsänderung) Vorkaufs- und Aufgriffsrechte wechselfristig fixiert werden können. Dagegen sind zusätzliche Bedenken vorzutragen. A priori und durchgehend können die Gesellschafter nur in Sachen der Gesellschaft beschließen. Das sollte wohl selbstverständlich sein, ist aber auch § 34 Abs 1 zu entnehmen. Die Macht der Gesellschafter ist naturgemäß auf die Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt. Die Abgrenzung mag im Einzelfall nicht offenkundig und leicht sein. Aber Vorkaufsrechte uÄ machen für die Einreihung keine Schwierigkeit. Solchen Rechten unter den Gesellschaftern ist die Gesellschaft neutral-uninteressant. Solche Vereinbarungen gehören genau gesehen nicht in den Gesellschaftsvertrag, sie sind Incidentalia Negotii. Sie werden in den Vertrag aufgenommen, weil gerade der Vertrag, dazu in Form des NotAkts, sich anbietet. Solche Vereinbarungen sind keine sozialrechtlichen Kategorien, sondern die des privaten, des Obligationsrechts. Sie haben keinen Satzungscharakter. Da kann es nach allen Rechtsbegriffen keinen Mehrheitsbeschluss geben, der den Opponenten binden soll. Es gilt, dass ein Vorkaufsrecht für den GmbH-Anteil einen NotAkt verlangt. Das ist ein Vertrag in einer bestimmten Form. Ein Vertrag muss, um gültig zu sein, von allen Beteiligten vereinbart und, da in schriftlicher Form, von allen Beteiligten unterschrieben werden.
Ist das Aufgriffsrecht von Todes wegen zu Gunsten und zu Lasten aller Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag festgelegt, wird mit seiner Aufhebung demnach kein einem einzelnen Gesellschafter vertragsmäßig zustehendes Individualrecht verletzt. Die Gesellschafter werden auch nicht ungleichmäßig behandelt. Nach einem Teil der Rechtsprechung liegt daher kein Sonderrecht (dazu EvBl 1987/81 = NZ 1987, 158 = SZ 59/104; HS 16.295) iSd § 50 Abs 4 vor. Lehre und jüngere Rechtsprechung halten demgegenüber das Vorliegen eines Sonderrechts auch bei gleichmäßiger Begünstigung aller Gesellschafter für möglich. In diesem Fall sei aber ein Sonderrecht im Zweifel nicht zu vermuten (RdW 1994, 395 = EvBl 1995/11 mwN; SZ 71/42). Die Aufhebung eines im Gesellschaftsvertrag einer GmbH allen Gesellschaftern eingeräumten Aufgriffsrechts von Todes wegen verstößt jedenfalls dann nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Chancen der etwa gleichaltrigen Gesellschafter, von einem Aufgriffsrecht beim Ableben eines Mitgesellschafters Gebrauch machen zu können, etwa gleich sind. Es liegt auch nicht die Verkürzung eines – im Aufgriffsrecht allenfalls zu erblickenden – Sonderrechtes vor (ecolex 1994, 684 = EvBl 1995/11 = WBl 1995, 37 = RdW 1994, 396 = SZ 67/103 = GesRZ 1995, 189). Die rückwirkende Änderung einer die Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Geschäftsanteile betreffenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrages bedarf der Zustimmung aller hievon betroffenen Gesellschafter (WBl 1995, 123 = ecolex 1995, 102 = SZ 67/199 = NZ 1996, 37).
Beispiele für Abs 4 sind: Erhöhung der Verzugszinsen; Einführung oder Erhöhung der Konventionalstrafen, von Nachschüssen, Nebenleistungen; Einführung oder Verschärfung des Konkurrenzverbots (anders EvBl 1958/322 mit der hier abgelehnten Begründung, dass § 50 Abs 4 ausgeschaltet ist, wenn alle Gesellschafter betroffen werden); die Einführung der Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung (§§ 76, 79); die Schaffung von besonderen Begünstigungen nach § 6 Abs 4 (NZ 1918, 34). Die Schaffung eines Reservefonds generell und die Einbehaltung des Jahresgewinns sind ohne entgegenstehende statutarische Bestimmung ohne Zustimmung aller Gesellschafter zulässig (SZ 7/122). Es gilt auch die allgemeine Regel, dass Änderungen zulässig sind, auch wenn sie die Gesellschafter ungleich treffen (SZ 6/263; im Einzelfall kann der Anfechtungsgrund „Missbrauch der Mehrheit“ geltend gemacht werden; dazu Koppensteiner/Rüffler § 50 Rz 13 mwN im Gegensatz zur überwiegenden Lehre und Rechtsprechung). – Siehe auch Koppensteiner/Rüffler § 50 Rz 11 ff und Umlauft, NZ 1992, 89; Rüffler, Die übertragende Auflösung für die analoge Anwendung des Umwandlungsrechts, WBl 2001, 347.
Soll die freie Übertragbarkeit von GmbH-Geschäftsanteilen abgeändert werden, reicht die Änderung des Gesellschaftsvertrags in einer notariell beurkundeten Generalversammlung aus (NZ 2005/G 6, 152).
Zustimmungsrechte
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§ 50 Abs 4 ordnet bei Leistungsvermehrungen oder Verkürzung „einzelnen Gesellschaftern eingeräumter Rechte“ ein Zustimmungserfordernis jedes einzelnen Gesellschafters an. Der Begriff „Sonderrechte“ wird vom OGH mit dem Begriff der „einzelnen Gesellschaftern eingeräumten Rechte“ gleichgesetzt. Diese Rechte müssen im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommen (SZ 47/70). Es ist nicht erforderlich, dass die Rechte nur „einzelnen“ Gesellschaftern eingeräumt sind und anderen nicht, sie können auch allen Gesellschaftern zustehen (SZ 59/104; aM JBl 1958, 517). Insbesondere fasst der OGH den Anspruch auf Gleichbehandlung als Sonderrecht iSv § 50 Abs 4 auf (SZ 59/104; aM SZ 67/104). Das ist aber immer im Zusammenhang damit zu sehen, dass der OGH die Verletzung des § 50 Abs 4 bloß als Anfechtungstatbestand qualifiziert. Unter § 50 Abs 4 fallen nach der Rechtsprechung etwa die nachträgliche Auferlegung von Nachschüssen (SZ 56/84), die im Gesellschaftsvertrag nicht wirksam – weil gegen § 72 Abs 2 verstoßend – festgesetzt sind (RZ 1958, 46), die Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung eines Darlehens oder die Verpflichtung zur Eingehung einer persönlichen Haftung für Gesellschaftsschulden (SZ 52/132). Nicht darunter fallen Beschlüsse, die den Gesellschaftern nachträglich ein Konkurrenzverbot auferlegen oder ein schon in der Satzung vorgesehenes Konkurrenzverbot verschärfen (JBl 1958, 517). Die Abänderung der freien Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen kann in einer notariell beurkundeten Generalversammlung beschlossen werden (NZ 2005/G 6, 152). – Siehe Koppensteiner/Rüffler § 50 Rz 12 mwN.
Selbst wenn ein Beschlussmangel unter § 50 Abs 4 fällt, bewirkt dies nach der Rechtsprechung des OGH nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses (SZ 59/104; ecolex 1991, 782). Der OGH wendet das Anfechtungserfordernis des § 41 samt den damit verbundenen Rechtsfolgen der vorläufigen Wirksamkeit, Widerspruchserfordernis und Fristgebundenheit auch auf jene Fälle des § 50 Abs 3 und sogar auf Beschlüsse an, die den Gesellschaftern zusätzliche Leistungspflichten auferlegen (SZ 56/84; ecolex 1991, 782; siehe ausführlich Eckert, Rechtsfolgen mangelhafter GmbH-Gesellschafterbeschlüsse in der österreichischen Judikatur, GeS 2004, 228 ff).
6
Die Einzahlungen auf die Stammeinlage sind nach § 63 Abs 1 gemäß dem Statut, andernfalls nach den Beschlüssen der Gesellschafter zu leisten. Wenn die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags dazu geändert werden sollen, kann darin eine Belastung nach Abs 4 liegen, zB Vorverlegung der Zahlungstermine. Abs 5 ist bloß ein Anwendungsfall von Abs 4, wie auch im MotB RV betont wird.