Suchen Kontrast Hilfe
GmbHG | GmbH-Gesetz
Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

Print-ISBN: 978-3-7073-1446-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 30d Bestellung durch das Gericht

1

Gehört dem Aufsichtsrat länger als drei Monate (dazu Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30d Rz 6) weniger als die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern an, hat ihn das Gericht (§ 102) gem § 30d Abs 1 auf Antrag der Geschäftsführer, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Gesellschafters auf diese Zahl zu ergänzen (dazu Wünsch, GesRZ 1980, 170). § 30d bezieht sich nur auf Kapitalvertreter (Koppensteiner/Rüffler Rz 2). § 30d ist auch bei Fehlen eines obligatorischen Aufsichtsrats anzuwenden (Reich-Rohrwig Rn 4/112 sowie ecolex 1990, 30; aM Wünsch, GmbHG § 30d Rn 20). Die Geschäftsführer (alle: Kostner/Umfahrer Rn 387) sind beim fakultativen Aufsichtsrat verpflichtet, den Antrag zu stellen. Antragsberechtigt ist aber auch jedes Aufsichtsratsmitglied und jeder Gesellschafter. Muss ein Aufsichtsrat nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bestellt werden, hat das Gericht die Bestellung gem § 30 Abs 1 von Amts wegen vorzunehmen (§ 30d Abs 2). Das Gericht (§ 102) hat die von ihm bestellten Mitglieder abzuberufen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind (§ 30d Abs 3). Vor Eintragung der Gesellschaft ist § 30d nicht anwendbar (NZ 1989, 18; Reich-Rohrwig Rn 4/112; Wünsch, GmbHG § 30d Rn 2), wohl aber im Liquidationsstadium (Koppensteiner/Rüffler Rz 3). Siehe auch § 30c Abs 4 und Reich-Rohrwig 250 f. Siehe auch Huber, Fakultativer Aufsichtsrat, Beirat und Arbeitnehmervertretung in der GmbH, ecolex 1995, 807.

2

Das Gericht (§ 102) entscheidet im Außerstreitverfahren. Es ist bei der Auswahl von Aufsichtsratsmitgliedern an gesetzliche oder im Gesellschaftsvertrag aufgestellte Qualifikationserfordernisse gebunden (Wünsch aaO Rn 25). Die Bestellung ist annahmebedürftig. Eine Amtsniederlegung des vom Gericht gestellten Aufsichtsratsmitglieds ist möglich (Koppensteiner/Rüffler Rz 9).

3

Das Gericht hat das von ihm bestellte Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn der frühere Zustand durch die Gesellschaft wieder hergestellt wird (Wünsch aaO Rn 27; dazu Koppensteiner/Rüffler Rz 10; Kostner/Umfahrer Rn 387; kritisch Reich-Rohrwig Rn 4/130).

4

Gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglieder unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung. Sie sind vom Gericht abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung weggefallen sind.

Daten werden geladen...