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GmbHG | GmbH-Gesetz
Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

Print-ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 122 Falsche Angaben

1

„Unrichtiges Wiedergeben“ umfasst sowohl ein aktives Tun (das unrichtige Wiedergeben) als auch das Verschweigen erheblicher Umstände (RdW 1984, 327). Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Täuschung erfolgreich war oder nicht und ob die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft günstiger oder schlechter dargestellt werden, als sie tatsächlich sind (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 122 Rz 5 mwN). – Siehe Zehetner, Folgen der Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses, ecolex 1998, 482.

2

Abs 1 setzt Täuschung voraus (Nowotny, RdW 1992, 71). Dabei genügt bedingter Vorsatz (RdW 1985, 275).

3

Unter Täuschung über die Verhältnisse der Gesellschaft (Abs 1 Z 1) sind nicht nur vermögensmäßige Belange der Gesellschaft, sondern alle für sie bedeutsamen Umstände zu verstehen. Auch der Fall der Prospektwerbung wird erfasst (Gruber, WBl 1990, 331). Neben aktuellen und potentiellen Gesellschaftern sind auch deren Gläubiger geschützt (Koppensteiner/Rüffler Rz 7). – Siehe Hilber, Überschuldung und ihre Konsequenzen für den GmbH-Geschäftsführer, ecolex 1998, 401.

4

Abs 1 Z 2 sanktioniert die Auskunftspflicht nach § 272 Abs 2 und 3 UGB (dazu Seist, RdW 1992, 72; Koppensteiner/Rüffler Rz 8).

5

Normzweck des Abs 1 Z 3 ist die Korrektheit von Anhang und Lagebericht (dazu Nowotny, RdW 1992, 71).

6

Abs 2 Z 2 sanktioniert falsche oder unvollständige Angaben über Stammeinlagen und auf die Stammeinlagen geleistete Einzahlungen (dazu EvBl 1992/43 = ecolex 1992, 240 = SZ 64/143 = WBl 1992, 128; ecolex 1998, 139 = RdW 1998, 276 = WBl 1998/206).

7

Alle in § 122 zusammengefassten Verhaltensnormen sind Schutzgesetze (für alle Koppensteiner/Rüffler Rz 13).

Ausführlich Koppensteiner/Rüffler Rz 1 bis 14. Siehe auch Langer, Die Strafbestimmungen im Aktiengesetz und GmbH-Gesetz, ÖJZ 1996, 40; Temmel/Lang, Die „neue“ Haftung für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, SWK 2001, 1051 = SWK 2002, W 81.

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