GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 35 Gegenstände der Beschlußfassung
Gegenstände der Beschlussfassung
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§ 35 regelt die wichtigsten Gegenstände, die der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen (dazu Kraus, Kompetenzverteilung bei der GmbH, ecolex 1998, 631; Fritz, Muster 13.1.2, 766; derselbe in Gesellschafts- und Unternehmensformen3 Rz 2125: grafische Darstellung; Umfahrer, GmbH6 Rz 440). Eine ganze Anzahl anderer Gegenstände ist im Gesetz an anderen Stellen der Beschlussfassung der Gesellschafter vorbehalten (GeS 2007, 334 = RWZ 2007/76, 261 = RdW 2008/32, 78 = ; NZ 1973, 150: Im Gesellschaftsvertrag können über das Gesetz hinausgehende weitere Fälle einer Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten werden). Die wichtigsten sind Änderungen des Statuts, Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern, die Auflösung der Gesellschaft nach § 84 Z 2, ferner Fusion und Umwandlungen (siehe auch bei Koppensteiner/Rüffler Rz 3 mwN und Kostner/Umfahrer Rn 436). Beschlüsse (§ 35) können auch schriftlich gefasst werden, diese Beschlüsse sind „Interna“ in dem Sinn, dass durch sie die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer nach § 20 Abs 2 nicht eingeschränkt ist. Was von der schriftlichen Abstimmung...