GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 30f Anmeldung der Änderungen im Aufsichtsrat
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Mit der Umstellung auf das ADV-Firmenbuch wurden auch der Vorsitzende des Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und alle Aufsichtsratsmitglieder (daher auch Arbeitnehmervertreter) mit Namen und Geburtsdatum eingetragen (§ 5 Z 1 FBG). Die Geschäftsführer müssen jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit unbeglaubigter Eingabe in vertretungsberechtigter Anzahl (§ 11 FBG) zum Firmenbuch anmelden (Rechtsfolgen der Unterlassung: § 26 Abs 2 Satz 1). Die Veröffentlichung erfolgt im ABlWrZ und in der Ediktsdatei durch das Firmenbuchgericht (§ 10 Abs 2 UGB; Umfahrer, GmbH6 Rz 409). Publizitätswirkungen ergeben sich daraus nicht (Zib, WBl 1991, 46). – Siehe Beispiele Nr 150 bis 152 in Kostner/Umfahrer. – Siehe Schoibl/Gruber, Miszellen zum Firmenbuchgesetz 1991, WBl 1991, 109; Fritz, Muster 14.1101 bis 14.1109, 848 ff; Löschung des gesamten Aufsichtsrats, Muster 14.1108, 861 und 14.1109, 862; Umfahrer, GmbH6 Muster 148.
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Die Folge der Verweisung auf § 26 Abs 2 in § 30f Abs 2 ist, dass die Geschäftsführer schadensersatzpflichtig sind, wenn sie die Anmeldung verzögern oder die Anmeldung unrichtig ist. Für Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 30f Rz 3 ist es nicht klar, wie der G...