GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 82 Verteilung des Reingewinns
Einleitung
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Ein Gewinnverteilungsbeschluss kann ohne Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter nicht gefasst werden. Gilt gem § 235 UGB keine Ausschüttungssperre oder ist im Gesellschaftsvertrag dazu nichts vorgesehen, muss grundsätzlich der gesamte Bilanzgewinn (§ 231 Abs 2 Z 23 bis Z 28 oder Abs 3 Z 22 bis 27 UGB; siehe auch GeS 2007, 334 = AR 20078 H 6, 26 [Gruber] = RWZ 2007/76, 261 = RdW 2008/32, 78 = ) unter die Gesellschafter verteilt werden, sofern im Gesellschaftsvertrag keine eigenen Gewinnverwendungsregeln enthalten sind. Es kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass Gewinnquoten der Rücklage zugewiesen werden. Die Gewinnbeteiligung kann im Gesellschaftsvertrag auch entgegen § 82 Abs 2, der eine Verteilung nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen vorsieht, geregelt werden. Es kann sogar einzelnen Gesellschaftern mit Zustimmung der Betroffenen ein Gewinnvorwegbezugsrecht zugestanden sein. Der Gewinnverwendungsbeschluss kann sich auch nur auf einen Teil des Gewinns beziehen. Immer ist aber der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des kaufmännisch Vertretbaren vorgesehen werden. Entstehung und Fälligkeit des Auszahlungsans...