GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 81 Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft
Der Erwerb und die Pfandnahme eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft ist verboten und wirkungslos. Zulässig ist der Erwerb im Exekutionswege zur Hereinbringung eigener Forderungen der Gesellschaft. Auf den unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile, auf den Erwerb eigener Anteile im Weg der Gesamtrechtsnachfolge und auf den Erwerb eigener Anteile zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern sind die entsprechenden, für den Erwerb eigener Aktien geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
1
Gem § 81 kann die GmbH zwar grundsätzlich keine eigenen Anteile entgeltlich erwerben, wohl aber kann die Gesellschaft voll eingezahlte Geschäftsanteile unentgeltlich erwerben (OLG Wien , 8 Ra 127/02h = GesRZ 2003, 19). Beim Tod eines Gesellschafters fällt dessen Geschäftsanteil zwingend in die Verlassenschaft (GeS 2005, 371 = NZ 2005/G 23, 282). Die Pfandnahme eigener Anteile der Gesellschaft ist unzulässig, uzw gleichgültig, ob das durch Verpfändung, durch Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts oder als Folge einer Legalzession geschieht.
2
Für den Erwerb eigener Geschäftsanteile einer GmbH gibt es im österreichischen Rechts...