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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 75 Die Geschäftsanteile

Allgemeines

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Nach hA bezeichnet der Geschäftsanteil die Gesamtheit der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten (ecolex 1996, 273 = GesRZ 1996, 45 = HS 26.225; ecolex 1997, 661; GeS 2007, 291 = EvBl 2007/131, 732 = GesRZ 2007, 328 = ecolex 2007/327, 773 = RWZ 2007/84, 295; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3, § 75 Rz 4 mwN unter ausdrücklicher Ablehnung der älteren Anschauung, wonach der Geschäftsanteil nur Rechte, nicht aber auch Pflichten schafft). Zwischen dem Geschäftsanteil als Summe der Anteilsrechte eines Gesellschafters und der Stammeinlage (StE), die einerseits ein bestimmter Bruchteil des Stammkapitals, also eine rein rechnerische Größe, andererseits die diesem Bruchteil entsprechende Vermögensleistung des Gesellschafters ist, muss streng unterschieden werden. Der Wert des Geschäftsanteils bestimmt sich daher nicht nach der Summe der Stammeinlage, sondern nach dem bei einer Übertragung bzw einem exekutiven Verkauf erzielbaren Preis (4 Ob 550/92). Als Vermögenspflichten sind mit dem Geschäftsanteil die Pflicht zur Einzahlung der StE, zur zwangsweisen entgeltlichen Übernahme des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters, sofern dessen noch ni...

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