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GesRZ 5, Oktober 2007, Seite 328

Einschränkung des Formgebots bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung; Schadenersatzpflicht des Treuhänders bei Verletzung von Treuhandpflichten

Wilfried Thöni

§§ 37, 54 ff, 76 Abs 2 GmbHG

§§ 1293, 1323 ABGB

1. Erhöht der Hälftegesellschafter einer GmbH deren Stammkapital entgegen einer mit dem zweiten Gesellschafter als Treugeber getroffenen Treuhandvereinbarung, kann der Treugeber Naturalrestitution durch Kapitalherabsetzung nach den Bestimmungen des GmbHG begehren.

2. Wurde der Geschäftsanteil der GmbH bereits im Rahmen der Treuhandvereinbarung vom Treugeber auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten („Erwerbstreuhand“), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktform errichtet wurde.

(OLG Linz 2 R 66/06y; LG Salzburg 9 Cg 166/05w)

Der Beklagte und sein Vater waren zunächst gemeinsam Gesellschafter der GmbH; der Geschäftsanteil des Beklagten entsprach einer Stammeinlage von 490.000 Schilling, der seines Vaters einer Stammeinlage von 510.000 Schilling. Mit Abtretungsvertrag vom erwarb der Beklagte den Geschäftsanteil seines Vaters um den Abtretungspreis von 1 Schilling. Dabei erwarb er jenen Teil des Geschäftsanteils, der einer Stammeinlage von 10.000 Schilling entsprach, auf eigene Rechnung, den auf eine Stammeinlage von 500.000 Schilling entfallenden Teil erwar...

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