GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 71 Zwingende Vorschriften
1
Das Gesetz spricht bloß von Erlass, nicht auch von Stundung. Die wahrscheinliche Erklärung ist, dass die Stundung in § 63 Abs 3 von der HHK eingefügt wurde, wobei auf die korrespondierende Bestimmung hier vergessen wurde.
2
Das Gesetz verbietet keine Verschärfungen. Es war offenbar der Sinn des Gesetzes, die Haftungen und Verpflichtungen eines Teilnehmers „beschränkt“ zu halten. Unter diesem Gesichtspunkt wird für Verschärfungen wenig übrig bleiben (abl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 71 Rz 2). Die Haftung nach § 70 kann in eine primäre und solidarische gewandelt werden. Haftung und Zahlung ohne Rückerwerb nach § 67 wären unzulässig. Auch die Statutenbestimmung über eine Verlängerung der 5 Jahre im § 67 wäre unstatthaft. Das „kann“ im § 68 Abs 1 in ein „muss“ zu wandeln, wäre wegen der Interessen der Gesellschaft bedenklich. Das Gleiche wird wohl gegen eine Bindung der Veräußerung § 68 an einen Minimalerlös sprechen.
3
Gem § 53 Abs 1 AO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichv...