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XIII. Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
Ich komme damit zum Themenkomplex Vertraulichkeit und Verschwiegenheit.
1. Grundregeln
Nicht nur Arbeitnehmer schwätzen, auch diskrete Bankiers berichten gelegentlich in ihren eigenen Vorstandssitzungen, was sie in den verschiedenen Aufsichtsratssitzungen erlebt haben.
Früher waren noch vor dem Mittagessen der Aufsichtsratsmitglieder die Telefone von diesen umlagert. Heute verbieten die zumeist beachteten Vorschriften über Insider solche Reaktionen auf die Berichte in den Aufsichtsratssitzungen.
Ich erwähnte bereits die Berichte der Stuttgarter Zeitung zu den Vorgängen bei Daimler-Benz. Ich selbst habe mich stets geweigert, auf Anrufe von Journalisten zu reagieren. Nach einigen Jahren erhielt ich keine Anrufe mehr.
2. Sanktionen
Bedeutsam sind die Strafvorschriften aus dem Kapitalmarktrecht. Aber auch hier gibt es kaum überwindbare tatsächliche und rechtliche Schranken. In den Zeitungen haben wir verfolgt, dass im Unternehmen schon wochenlang vor der Bekanntgabe über das Ausscheiden von Herrn Schrempp aus dem Vorstand gesprochen worden ist. Aber zutreffend hat das OLG Stuttgart entschieden, dass noch kein Insider-Tatbestand vorlag, weil die Zustimmung des Aufsichtsrats zu einer vorzeitig...