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AR aktuell 5, Oktober 2007, Seite 38

XIV. Besonderheiten

Johannes Semler

Außerhalb der Einzelabschnitte möchte ich noch einige Vorgänge anschneiden.

1. Beratungsverträge

Mitglieder des Aufsichtsrats werden häufig ausgewählt, weil der Aufsichtsrat und Vorstand besondere, für die Gesellschaft wertvolle Beratungsleistungen von diesen Aufsichtsratsmitgliedern erwarten. In den seltensten Fällen werden daher zusätzliche Beratungsverträge mit dem Ziel abgeschlossen, die erwarteten Beratungsleistungen auch wirklich zu erhalten.

Von zusätzlichen Beratungsmandaten für das Unternehmen sollen Aufsichtsratsmitglieder Abstand nehmen.

Auch in den Feldern, in denen Gesetz und Rechtsprechung eine Beratung durch Aufsichtsratsmitglieder zulassen, würde ich nach eigenen Erfahrungen lieber von der Übernahme eines solchen Beratungsmandats Abstand nehmen.

1.1. Beratung im Überwachungsbereich

In sehr eingeschränktem Maße gibt es auch heute noch Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern. Früher war es fast die Regel, dass bei niedrigen Bezügen der Aufsichtsratsmitglieder mit diesen Beratungsverträge geschlossen wurden, um die unangemessene Vergütung aufzubessern.

1.2. Beratung außerhalb der Überwachung

Wer Beratungsbedarf hat, sucht im Allgemeinen einen Berater, zu dem er ein beso...

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